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Baurecht: Bis wann Nachunternehmer Werklohn fordern können

Baurecht: Bis wann Nachunternehmer Werklohn fordern können
Fristen im Blick behalten: Verspätet eingereichte Nachunternehmer-Rechnungen und vergessene Nachträge können Hauptunternehmer nach der Schlusszahlung vor erhebliche finanzielle Probleme stellen. | Foto: AA+W - stock.adobe.com

Wer nach der Schlussrechnung noch vergessene Leistungen oder Nachunternehmer-Nachträge abrechnen will, erlebt oft böse Überraschungen. Das OLG München stellt klar: Die Verjährungsfrist erfasst alle nachträglichen Forderungen einheitlich. Worauf Auftragnehmer bei Verjährungsfristen und VOB/B-Regelungen achten müssen.


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Wie eine Rechnung zu stellen ist, war hier schon mehrfach Thema. Dabei ging es eigentlich immer darum, dass die in der Rechnung enthaltenen Leistungen nachgewiesen werden müssen, damit der Auftraggeber sie bezahlt. Es gibt aber auch den Fall, dass ein Auftragnehmer weitere Leistungen abrechnen will, also solche, die er vergessen hat oder noch gar nicht kannte. Die nachfolgende Darstellung lässt sich auf alle Konstellationen anwenden, in denen es darum geht, bis wann ein (Nach-)Auftragnehmer Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag geltend machen kann.

Weiterreichen verspäteter Nachunternehmerforderungen

Als Beispiel soll die Situation betrachtet werden, dass ein vom Bauherrn beauftragter Auftragnehmer seinerseits Nachunternehmer einsetzt und diese erst längere Zeit nach Abschluss der Baumaßnahme ihre Rechnungen und/oder Nachträge einreichen. Grundsätzlich geht das, denn die Verjährungsfrist für Werklohnansprüche beträgt drei Jahre – kann aber faktisch länger dauern. Die Verjährung solcher Ansprüche beginnt jeweils am Ende des Jahres nach Fälligkeit. So wird eine 2026 fällige Rechnung erst Ende 2029 verjähren, genau am 31.12.2029, 24.00 Uhr. Wird die Rechnung also früh im Jahr 2026 fällig, dauert die Verjährung faktisch deutlich mehr als drei Jahre. Bis zum Ende der Verjährungsfrist kann der Nachauftragnehmer weitere Ansprüche aus dem Vorhaben geltend machen.

Weil die Verjährung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen seinen Bauherrn genau so lange dauert, ist das Weiterreichen von verspätet eingereichten zusätzlichen Ansprüchen zumindest unter dem Aspekt der Verjährung in den meisten Fällen kein Problem.

Verjährte Hauptforderungen bei offenen Nachunternehmeransprüchen

Kritisch wird es aber in dem Fall, dass die Ansprüche des Auftragnehmers aus seiner eigenen Schlussrechnung bereits verjährt sind, er aber berechtigten und noch nicht verjährten Ansprüchen seines Nachunternehmers ausgesetzt ist.

Natürlich sind Fälle denkbar, dass der Auftragnehmer gegenüber seinem Bauherrn keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Das kann z.B. sein, weil die Rechnung des Auftragnehmers bereits 2025 fällig wurde, die Schlussrechnung des Nachunternehmers erst 2026. Dann verjähren auch die Ansprüche unterschiedlich.

Ausdrückliche Vereinbarungen schließen Nachforderungen aus

Ein weiterer Fall liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer bereits vorher endgültig und abschließend mit seinem Auftraggeber geeinigt hat, so dass diese Einigung weitere Werklohnansprüche verhindert. Eine solche abschließende Einigung muss ausdrücklich erfolgen, z.B. durch eine Vereinbarung „zur Erledigung aller Werklohnansprüche“ oder ähnlich. Eine Einigung nur über die eingereichte Schlussrechnung verhindert ohne weitere Vereinbarungen nicht die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

OLG München bestätigt einheitliche Verjährung ab Schlussrechnung

Kommt es nicht zu einer solchen Einigung und tritt schließlich die Verjährung der Schlussrechnung ein, stellt sich die Frage, ob diese nur für Ansprüche gilt, die auch tatsächlich und ausdrücklich in der Schlusszahlung erwähnt waren, oder ob weitere Forderungen noch nicht verjährt sind. Das OLG München hat in einem Rechtsstreit Gelegenheit gehabt, klarzustellen: Die Verjährung gilt für alle „neuen“ weiteren Ansprüche, egal ob sie in der Schlussrechnung angesprochen sind, ob sie dem Auftragnehmer bekannt waren oder auch nicht (OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 - 9 U 3154/24 Bau). Alles verjährt ab der Schlussrechnung.

Psychologische Hürden bei verspäteten Nachträgen

Aber auch bei den früher und rechtzeitig bemerkten fehlenden, also nicht abgerechneten, Leistungen ist ein Nachschieben nicht ganz unkompliziert. Es geht dabei eher um ein praktisches, aber nicht unbedingt kleineres Problem. Die Situation ist sehr oft so, dass der Auftragnehmer seinem Bauherrn und Auftraggeber eine Schlussrechnung gestellt hat und danach, durchaus noch vor Verjährung, plötzlich ein Nachtrag eines Nachunternehmers kommt oder andere von ihm bisher nicht mitgeteilte Mehrkosten erkannt werden. Das Problem ist vor allem psychologisch: Der Auftraggeber denkt, mit der Schlusszahlung sei alles erledigt, und wird nur wenig bereit sein, weitere Ansprüche zu behandeln und zu bezahlen.

Rechtliche Risiken der Schlusszahlungserklärung nach VOB/B

Dem kann ein Auftragnehmer entgegenwirken, indem er straff darauf achtet, dass Nachunternehmer, Lieferanten und andere Partner ihre Rechnungen stellen, bevor er seine eigene Schlussrechnung stellt. Rechtlich können auch diese Partner allerdings wie dargestellt bis zu drei Jahre warten und müssen nicht auf Anfrage hin alles abschließend abrechnen. Es gibt zwar eine Regelung in der VOB/B, die so eine Ausschlussmöglichkeit bieten würde (die sog. Schlusszahlungserklärung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B), diese ist aber eine der wenigen rechtlich kritischen Regelungen in der VOB/B und unwirksam, wenn der Auftraggeber den Vertrag mit der VOB/B als AGB formuliert hat.

Abschlussgespräche verhindern spätere Honorarstreitigkeiten

Deswegen empfiehlt es sich, mit den Subunternehmern beispielsweise nach Erhalt von deren Schlussrechnung ein Abschlussgespräch zu führen und eine – ausdrückliche! – Vereinbarung zu treffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr bestehen. Das ist natürlich aufwendig, erspart dem Auftragnehmer aber unangenehme Überraschungen und vermeidbare Streitigkeiten mit seinem Bauherrn.

Fehlende Schlussrechnungen blockieren den Verjährungsbeginn

Kritisch und mit echtem Handlungsbedarf ist die Situation, wenn ein Nachunternehmer erst einmal gar keine Schlussrechnung stellt. Da die Verjährung von Werklohnforderungen erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung beginnt, gibt es ganz ohne Schlussrechnung keine Fälligkeit und auch keinen Verjährungsbeginn. Es kann deswegen sein, dass ein Nachunternehmer noch einige Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme erstmals eine Schlussrechnung stellt. Diese ist regelmäßig nicht verjährt – seltene Fälle der sog. Verwirkung einmal außen vor gelassen. Diese späten Schlussrechnungen sind durchweg problematisch. Der betroffene Rechnungsempfänger hat sehr oft das Vorhaben bereits endgültig bei sich abgeschlossen, Unterlagen (im besten Fall) archiviert, die Mitarbeiter sind anderweitig eingesetzt, und das Projektwissen ist häufig weitgehend vergessen.

Recht zur Ersatzvornahme bei der Rechnungsstellung nach VOB/B

Der Auftragnehmer (in seiner Funktion als Auftraggeber des Nachunternehmers) ist dieser Situation nicht schutzlos ausgesetzt. Nach § 14 Abs. 3 VOB/B muss jeder Auftragnehmer (und Nachunternehmer) seine Schlussrechnung innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss der Baumaßnahme stellen. Direkt im Anschluss an diese Regelung, in § 14 Abs. 4 VOB/B, findet sich für den jeweiligen Auftraggeber die Möglichkeit, anstelle des Auftragnehmers die Schlussrechnung zu erstellen.

Fristgerechte Abrechnung sichert vorhandenes Projektwissen

Warum sollte ein Auftraggeber das machen? Mit der Schlussrechnung wird doch der restliche Werklohn des Auftragnehmers fällig, warum sollte man dem Auftragnehmer ein solches Geschenk machen? Der Vorteil für den jeweiligen Auftraggeber besteht darin, dass er die Abrechnung erstellt, solange noch Unterlagen, Projektwissen etc. vorhanden sind und er ggf. auftretende Streitigkeiten und Diskussionen gut vorbereitet angehen kann. Und auch mit der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beginnt die Verjährung, so dass ein Verjährungseintritt absehbar und berechenbar nach drei Jahren tatsächlich eintritt.

Vertraglicher Gleichlauf schützt vor Haftungsrisiken

Das Management der Subunternehmer und Lieferanten darf sowieso nicht unterschätzt werden. Arbeitet ein Subunternehmer mangelhaft oder verspätet, wird der Bauherr immer seinen Auftragnehmer haftbar machen. Das Weiterreichen von Ansprüchen ist rechtlich oft nicht so anspruchsvoll, in tatsächlicher Hinsicht aber oft schon. Eine Leistung kann im Verhältnis von Bauherrn und Auftragnehmer mangelhaft sein, weil der Auftragnehmer z.B. eine spezielle Verwendungsabsicht kennt – ist diese dem Subunternehmer unbekannt, muss er sie im Zweifel bei seiner Leistung auch nicht berücksichtigen. Deshalb muss schon bei der Beschreibung der Leistungen und der rechtlichen Pflichten sorgfältig geprüft werden, ob ein Gleichlauf der Leistungen und Verträge besteht.

Die wichtigsten Learnings für die Praxis

  • Verträge abgleichen: Sichern Sie schon bei Vertragsschluss einen exakten Gleichlauf der Pflichten zwischen Bauherr, Haupt- und Nachunternehmer.
  • Reihenfolge einhalten: Fordern Sie alle Subunternehmer-Rechnungen ein, bevor Sie Ihre eigene Schlussrechnung an den Bauherrn stellen.
  • Ausdrücklich einigen: Treffen Sie nach der letzten Zahlung eine schriftliche Vereinbarung, die weitere Nachforderungen ausdrücklich ausschließt.
  • Selbst abrechnen: Reicht ein Partner keine Rechnung ein, erstellen Sie diese nach § 14 Abs. 4 VOB/B selbst, um die dreijährige Verjährungsfrist zu starten.
  • Urteil beachten: Mit der Verjährung der Schlussrechnung verfallen laut OLG München auch alle nachträglich entdeckten oder vergessenen Forderungen.

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