Planungsfehler am Bau
Wann der Auftragnehmer für Fehler haftet

Wer plant, haftet. Doch im Baualltag verschwimmen die Grenzen der Planungsverantwortung schnell – etwa bei Nebenangeboten, Pauschalverträgen oder Problemlösungen vor Ort. Wann Auftragnehmer für mangelhafte Planungen des Auftraggebers geradestehen müssen und wie sich Risiken vertraglich minimieren lassen.
Im Regelfall ist es tatsächlich der Auftraggeber, der plant, und der deswegen auch für Lücken und Fehler in der Planung verantwortlich ist. Dies wird als Planungsverantwortung bezeichnet. Wenn etwa eine Planung des Auftraggebers nicht ausführbar ist, kann dies dazu führen, dass der Auftraggeber die hieraus resultierenden Mehrkosten tragen muss.
Es gibt aber auch Situationen, in denen der Auftragnehmer die Planungsverantwortung übernimmt. Und selbst wenn der Normalfall vorliegt und der Auftraggeber die Planungsverantwortung hat, trägt er deswegen nicht in allen Fällen uneingeschränkt alle aus einer Fehlplanung resultierenden Mehrkosten.
Der Regelfall: Preiskalkulation nach Vorgabe
Der Normalfall bei Bauvorhaben ist, dass der Auftraggeber eine Planung beauftragt und auf dieser Grundlage Leistungsverzeichnisse und andere Planungsergebnisse entstehen, die an Unternehmen vergeben werden. Diese Unternehmen bepreisen hierauf die Leistungsverzeichnisse. Die Planungsverantwortung liegt in diesem Fall ganz eindeutig beim Auftraggeber.
Lösungsvorschläge gelten rechtlich als eigene Planung
Auftragnehmer können aber auch ihrerseits die Planungsverantwortung übernehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber gebeten wird, nach Auftragserteilung und dem Auftreten von Problemen einen Vorschlag zu machen, wie ein Problem gelöst werden kann. Die Entwicklung dieses Vorschlags ist eine Planungsleistung. Der Auftragnehmer übernimmt mit diesem Vorschlag die Verantwortung dafür, dass sein Vorschlag ausführbar ist, zu einer mangelfreien Leistung führt und dass die vorgeschlagenen und angebotenen Leistungen vollständig ausreichen, den Vorschlag umzusetzen.
Problemlösungskompetenz als Kundenbindung
Das klingt vielleicht bedrohlich, in vielen Firmen ist das aber Tagesgeschäft. Und viele Auftraggeber schätzen einen solchen aktiven, kompetenten und hilfreichen Auftragnehmer auch ganz besonders. Auftragnehmer, die sich der Bitte um einen Lösungsvorschlag verschließen, werden manchmal als wenig partnerschaftlich wahrgenommen. Deswegen ist so ein Vorschlag auch immer ein Marketing-Instrument. Vielleicht kann man bei einem solchen Vorschlag auch besondere Stärken des Unternehmens verkaufen oder eine lukrative Zusatzleistung verkaufen.
Sonderfall Schlüsselfertigbau: Komplettplanung inklusive
Es ist vor allem eine unternehmerische Entscheidung, ob ein Unternehmen sich auf diese Planungsverantwortung einlässt. Die Übernahme der Planungsverantwortung durch den Auftragnehmer ist beispielsweise auch etwa im Schlüsselfertigbau für die Unternehmen normal. Das Versprechen, ein Wohn- oder Geschäftshaus schlüsselfertig zu errichten, setzt notwendigerweise voraus, dass ein Unternehmen die dafür erforderlichen Planungen erstellt und auch verspricht, dass diese vollständig sind und ausreichen, das versprochene schlüsselfertige Gebäude herzustellen.
Nebenangebote in öffentlichen Vergabeverfahren
Ganz ähnlich ist die Situation, wenn ein Unternehmen in einem öffentlichen Vergabeverfahren ein sogenanntes Nebenangebot macht. Normalerweise gibt der öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren die Leistung vor und die anbietenden Unternehmen reagieren nur auf die Ausschreibung. Bei einem Nebenangebot bietet das Unternehmen eine Leistung an, die von gewissen Vorgaben des Auftraggebers abweist. Wenn der Auftraggeber z.B. die Herstellung von Betonteilen in Ortbeton vorsieht, kann ein Nebenangebot die Anlieferung von Betonfertigteilen beinhalten – und damit z.B. eine Bauzeitverkürzung. So kann ein Unternehmen seine spezifischen Vorteile im Markt auch in formalen Ausschreibungen nutzen.
Kostenfalle: Baugrundrisiken beim Nebenangebot
Ein solches Nebenangebot hat aber auch die Nebenwirkung, dass der Auftragnehmer insoweit das Planungsrisiko übernimmt. Ein Beispiel: In einem Fall hatte der Auftraggeber eine Brücke mit zwei Pfeilern geplant, der Auftragnehmer bot als Nebenangebot eine Ausführung mit nur einem Pfeiler an. Der Auftraggeber hatte zwar ein Bodengutachten eingeholt, aber der im Nebenangebot vorgesehene einzelne Pfeiler sollte an einer Stelle errichtet werden, die das Bodengutachten nicht abdeckte. Das Unternehmen wurde mit dem Nebenangebot beauftragt. Bei Errichten des Pfeilers wurde eine Sandlinse entdeckt, die teure Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich machte. Weil dies auf dem vom Auftragnehmer selber geplanten Nebenangebot beruhte, musste der Auftragnehmer diese Mehrkosten tragen.
Vorsichtsmaßnahme: Rahmenbedingungen klar definieren
In solchen Fällen sollte der Auftragnehmer überlegen, seine Vorschläge und Planungen mit bestimmten Vorsichtsmaßnahmen zu begleiten. Der Unternehmer muss deutlich machen, von welchen Planungsvoraussetzungen er ausgeht. Bei Vorschlägen zur Problemlösung kann also als Bedingung formuliert werden, dass bestimmte technische Rahmenbedingungen vorhanden sind, ebenso bei einem Nebenangebot. Nicht immer wird dies dem Auftraggeber gefallen. Im Schlüsselfertigbau ist es ja gerade das Ziel des Auftraggebers, Budgetsicherheit zu haben, indem er Risiken auf den Auftragnehmer überträgt.
Das Risiko funktionaler Leistungsbeschreibungen
Auch in einem anderen Fall wird der Auftragnehmer um die Planungsrisiko nicht herumkommen, nämlich bei Pauschalverträgen, wenn diese eine funktionale Leistungsbeschreibung enthalten und ein anbietendes Unternehmen im Rahmen der Kalkulation die Leistung erst einmal selber ermitteln muss. Dies kann auch einzelne Leistungspositionen ermitteln, z.B. „Bewehrungsstahl nach statischen Erfordernissen“ ohne Beifügung einer Statik. Natürlich ist das eine schlechte Leistungsbeschreibung, aber ein Unternehmen ist nicht gezwungen, auf eine solche schlechte Leistungsbeschreibung ein Angebot abzugeben. Gibt das Unternehmen einen Preis ab, kann der Auftraggeber die ausgeschriebene Leistung für diesen Preis verlangen – also im Beispiel soviel Bewehrungsstahl, wie später die Statik verlangt. Nachträglich können sich Unternehmen nicht darauf berufen, dass man ein Angebot gar nicht hätte kalkulieren können. Der richtige Weg ist in solchen Fällen, entweder vom Auftraggeber klare Vorgaben für die Leistung zu verlangen (z.B. als Bieterfrage) oder gar kein Angebot abzugeben.
Erkennbarkeit fehlender Leistungen: Der Brückenkappenfall
Aber auch wenn der Auftraggeber die Planungsverantwortung trägt, heißt das nicht, dass er alle Kosten wegen fehlender oder mangelhaft geplanter Leistungen trägt. Bei fehlenden Leistungen kommt es immer darauf an, ob diese vom Auftragnehmer als fehlend erkannt werden konnte. Im sogenannten Brückenkappenfall sollte der Auftragnehmer hoch oben an einer von ihm neu zu errichtenden Brücke überstehende Betonteile errichten. Ein Traggerüst war im Vertrag nicht genannt, viele andere erforderliche Gerüste hingegen schon. Ein solches Gerüst war aber zwingend erforderlich, um die Betonteile auszuführen – und das musste das Unternehmen erkennen. Verspricht es die Ausführung der Betonteile, muss es auch die Leistungen einkalkulieren, die für die Errichtung notwendig sind. Dieser Fall des BGH, in dem er auch auf die (missachteten) Vorgaben der VOB/C eingeht, hat nach wie vor Gültigkeit (BGH, Urteil vom 28.02.2002 - VII ZR 376/00).
Prüfpflicht und Bedenkenanmeldung nach VOB/B
Auch bei Mängeln kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer diese erkennen konnte. Das wird sofort klar, wenn man liest, wann der Auftragnehmer Bedenken anmelden muss. § 13 Abs. 3 VOB/B sagt nämlich, dass der Auftragnehmer auch für Mängel haftet, die auf der Leistungsbeschreibung beruhen, außer er hat ordnungsgemäß Bedenken angemeldet. Deswegen muss der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung prüfen, natürlich nur mit der Sachkunde eines Unternehmens (aber eben auch nicht mit weniger). Verlagert sich damit nicht das Problem mangelhafter Planungen vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer? Muss der Auftragnehmer klüger sein als der Auftraggeber? Die Antwort lautet: Nein, auf beide Fragen. Der Auftragnehmer muss so klug sein wie jedes fachkundige Unternehmen. Und wenn eine Leistung erkennbar mangelhaft ist, dann darf er seinen Partner nicht „ins offene Messer“ laufen lassen.
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Fazit: Vorteile und Haftungsrisiken abwägen
Unternehmen können die Planungsverantwortung in manchen Situationen übernehmen. Dabei sind immer die Vorteile gegen die Risiken unternehmerisch abzuwägen. Bei Unsicherheiten sollten diese offen gelegt und als Grundlage und Einschränkung der übernommenen Planungsverantwortung vereinbart werden. Allein die Planungsverantwortung des Auftraggebers befreit Auftragnehmer nicht von den Grundsätzen der Erfolgshaftung für ihre eigene Fachkunde und Arbeit.
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