Bauvertrag
Kündigung wegen Bauverzug: Neues Urteil stärkt die VOB/B

Darf der Auftraggeber bei Bauverzug fristlos kündigen? Das Kammergericht Berlin stärkt mit einem aktuellen Urteil die VOB/B und erklärt die Kündigungsklausel für wirksam. Warum das BGB auf Baustellen schnell versagt und weshalb die VOB/B trotz strenger Richterkontrolle das sicherere Werkzeug bleibt.

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In einem neuen Urteil wurde bestätigt, dass eine weitere Regelung der VOB/B nach AGB-Recht wirksam ist (KG, Urteil vom 06.03.2026 - 21 U 11/21). Doch bevor wir auf die Einzelheiten eingehen, ein kurzer Blick zurück: Wussten Sie, dass die VOB/B gerade 100 Jahre alt geworden ist? Der Vorgänger des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses hat am 5. Mai 1926 den ersten Text einer VOB beschlossen. Vieles davon ist erstaunlich aktuell.
Warum die Baustelle ein eigenes Regelwerk braucht
Die VOB/B entstand, weil zum einen bereits damals viele öffentliche Auftraggeber ihre eigenen und sehr unterschiedlichen Vertragsbedingungen entwickelt hatten und zum anderen die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Bauverträgen nur sehr eingeschränkt verwendbar waren (und sind).
Bauverträge sind rechtlich eine Untergruppe der Werkverträge. Das gesetzliche Leitbild des Werkvertrags wurde beim Erlass des BGB im Jahr 1888 vom Auftrag über das Schneidern eines Anzugs abgeleitet. Bei einem solchen Auftrag schuldet der Schneider natürlich einen passenden Anzug. Komplexe Störungen, sich überlappende Anordnungen, Bedenkenanzeigen und vieles andere mehr finden bei einem solchen Auftrag aber natürlich nicht statt. All diese besonderen Umstände, die auf Baustellen an der Tagesordnung sind, wurden im BGB deswegen auch nicht geregelt. Erst eine Reform im Jahr 2018 hat einige spezifische Regelungen für Bauverträge ins BGB aufgenommen.
Die VOB/B unter der Lupe: Die AGB-Kontrolle
Dennoch gibt es immer wieder Fragen, ob die VOB/B wirklich ein belastbarer Vertragsbestandteil ist. Das liegt daran, dass sie rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft wird. Werden solche AGB – wie bei Online-Bestellungen – ohne jede Verhandlungsmöglichkeit vorgegeben, spricht man von einem Machtgefälle. Um den schwächeren Vertragspartner zu schützen, werden solche Klauseln einer Missbrauchskontrolle unterzogen (§§ 305 ff. BGB). Maßstab ist das Gesetz. Weicht eine Klausel erheblich vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligt den Partner unangemessen, kann sie unwirksam sein.
Diese Prüfung findet bei der VOB/B immer dann statt, wenn sie von einer Seite (meist dem Auftraggeber) gestellt und nicht im Detail verhandelt wird. Das aktuelle Urteil des Kammergerichts ist daher eine gute Nachricht für die Anwender: Die Regelung zur Kündigung wegen Bauverzug (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B) hält dieser strengen AGB-Kontrolle stand.
Wo die VOB/B unwirksam ist (selten) – und warum das oft nicht schadet
Tatsächlich ist die Missbrauchsprüfung für die VOB/B kein wirkliches Problem. Die meisten Regelungen wurden bereits von Gerichten geprüft und für wirksam befunden. Nur ganz vereinzelt gibt es Klauseln, die bei einer solchen Kontrolle durchfallen.
- Ein seit langem kritischer Punkt ist die sogenannte Schlusszahlungserklärung, mit der ein Auftraggeber die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche extrem verkürzen kann. Dies weicht so erheblich vom Gesetz ab, dass die Klausel bei einseitiger Vorgabe durch den Auftraggeber unwirksam ist.
- Eine weitere unwirksame Regelung betrifft die Kündigung nach Fristsetzung bei Mängeln (§ 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B). Doch das ist für die Praxis kein Problem, weil das BGB selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht (§ 648a BGB), die sogar geringere formale Hürden hat.
Rechtlich hat die Unwirksamkeit einzelner VOB/B-Klauseln also oft keine gravierenden Auswirkungen, weil als Rückfallebene das BGB bereitsteht und praktisch gleiche Handlungsmöglichkeiten eröffnet.
Fazit: VOB bleibt unverzichtbares Werkzeug für die Praxis
Die VOB/B ist auch 100 Jahre nach dem ersten Beschluss ein hilfreiches Werkzeug und kann mit guten Gewissen als Vertragsbestandteil vereinbart werden. Bei jeder abweichenden Vertragsgestaltung ohne Bezugnahme auf die VOB/B muss man sich z.B. überlegen, wie man die Regelungen der VOB/C in den Vertrag hinein formuliert. Aber auch die in der VOB/B geregelte Anordnungsmöglichkeit ist an keiner anderen Stelle ähnlich praxistauglich formuliert und muss deswegen vertraglich vorgesehen werden.
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