Teilabnahme – oder besser Zustandsfeststellung?
Fertiggestellte Teilleistungen werden auf Baustellen häufig schon genutzt, obwohl das Gesamtprojekt noch läuft. Für Auftragnehmer stellt sich dann die Frage: Teilabnahme oder nicht? Der Beitrag erklärt, wann eine Teilabnahme nach VOB/B möglich ist – und warum eine Zustandsfeststellung oft die bessere Lösung ist.

Bei vielen Aufträgen stellt sich besonders für den Auftragnehmer die Frage, wie mit vollständig fertiggestellten Teilleistungen umzugehen ist. Nach der VOB/B hat ein Auftragnehmer für in sich abgeschlossene Teile der Leistungen Anspruch auf Teilabnahme und er darf auch eine Teilschlussrechnung legen.
Das hat für den Auftragnehmer erhebliche rechtliche Vorteile. Mit der Teilabnahme beginnt für die abgenommene Leistung die Gewährleistung – und viele andere Abnahmefolgen treten ein. Zahlungen auf Teilschlussrechnung haben, anders als Zahlungen auf Abschlagsrechnungen, rechtlich gesehen die Wirkung eines Anerkenntnisses und können deswegen von einem Auftraggeber nur unter erheblich höheren Schwierigkeiten zurückgefordert werden.
Ein weiterer Vorteil der Teilabnahme ist, dass mit ihr auch das Risiko von Beschädigungen auf den Auftraggeber übergeht.
Wann ist eine Teilabnahme nach VOB/B möglich?
Eine Teilabnahme setzt voraus, dass die Leistung
• in sich abgeschlossen ist • selbstständig genutzt werden kann • keine funktionalen Abhängigkeiten zu anderen Bauleistungen bestehen
Ist das nicht der Fall, kommt stattdessen häufig eine Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B in Betracht.
Beispiele aus der Baupraxis: Wenn fertige Leistungen schon genutzt werden
Das ist bei vielen Gewerken relevant:
- Der Trockenbauer war beauftragt, Trockenbauarbeiten auf mehreren Etagen auszuführen. Er ist in einem Stockwerk fertig und hat alle Wände mangelfrei hergestellt. Jetzt will der Auftraggeber einziehen und der Auftragnehmer befürchtet, dass es dabei zu Schäden an Türen und Wänden kommen wird.
- Der Garten- und Landschaftsbauer hat eine Hoffläche fertiggestellt, es fehlen nur noch einige Leistungen zur Anbindung anderer Flächen. Der Auftraggeber will die Fläche zum Aufstellen eines Krans und zum Parken schwerer Fahrzeuge nutzen. Der Auftragnehmer fürchtet, dass seine Fläche durch unsachgemäßes Befahren beschädigt wird.
- Ein Hersteller von Systembädern hat den Auftrag, in mehreren Etagen eines Gebäudes Bäder einzubauen. Immer nach Fertigstellung einer Etage werden die Bäder in Benutzung genommen und der Auftragnehmer befürchtet, dass es dann zu Schäden an Fliesen und Armaturen kommen kann. Die Arbeiten sollen sich insgesamt über mehrere Jahre hinziehen.
In allen drei Fällen haben die Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse daran, nicht für zufällige Beschädigungen, unsachgemäße Behandlung oder über mehrere Jahre gehenden normalen Verschleiß zu haften. Haben sie jeweils Anspruch auf Teilabnahme?
Wann eine Teilleistung als „in sich abgeschlossen“ gilt
Rechtlich gesehen verlangt die Teilabnahme, dass die Leistungen in sich abgeschlossen sind. Das wird so verstanden, dass die Leistung vollständig und in jeder Hinsicht selbstständig nutzbar ist und keine funktionalen Bezüge und Zusammenhänge mit anderen Leistungen hat.
Beim Trockenbauer könnte dies tatsächlich der Fall sein. Die Leistungen jedes Stockwerks sind zunächst für sich nutzbar und abgeschlossen. Allerdings handelt es sich um ein gesamthaft zu nutzendes Gebäude und grundsätzlich stehen damit alle Leistungen in einem funktionalen Zusammenhang. Insgesamt spricht dennoch mehr für eine Teilabnahme.
Beim Garten- und Landschaftsbauer ist hingegen klar, dass seine Leistung noch nicht in sich abgeschlossen ist, weil sie nach der Beschreibung gar nicht vollständig fertiggestellt ist. Es fehlen noch Leistungen zur Anbindung anderer Flächen.
Wie können sich der Trockenbauer und der Garten- und Landschaftsbauer vor Ansprüchen wegen Beschädigung der fertigen Leistung schützen?
Problemfall Teilabnahme: Funktionale Zusammenhänge werden oft unterschätzt
Beim Bad-Hersteller ist man ebenfalls geneigt, auf den ersten Blick von einer in sich abgeschlossenen Leistung auszugehen. Allerdings gehört zum Austausch der Bäder auch der Austausch des Leitungsstrangs, der alle Stockwerke verbindet.
Es handelt sich um einen echten Fall. Dort trat in diesem Strang eine Kontamination auf und es stellte sich die Frage, ob und wann dieser Strang abgenommen wurde. Das ist entscheidend für die Frage, wann die Gewährleistungsfrist beginnt.
Die Problematik, ob und wann eine in sich abgeschlossene Teilleistung ausgeführt wurde, lässt sich an weiteren Beispielen erläutern:
Ein Hersteller von Reihenhäusern schuldet auch den jeweiligen Ausbau für die Käufer. Der Verkauf der einzelnen Reihenhäuser zieht sich hin und es liegen teilweise mehrere Jahre zwischen den Verkäufen. Es kommt zu einem Wassereintritt durch die Fuge zwischen zwei Reihenhäusern. Die Reihenhäuser wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgenommen und es stellt sich die Frage, wann die Fuge zwischen den Häusern abgenommen wurde – je nach Antwort ist der Mangel verjährt oder nicht.
Ein Unternehmen errichtet auf einem Klinikgelände zwei Gebäude. Sie stehen jeweils solitär, nur die Abwasserleitungen werden auf dem Gelände in einem Sammelschacht zusammengeführt. Die Gebäude werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertiggestellt und abgenommen. Nachdem beide Gebäude in Benutzung genommen sind, stellt sich heraus, dass es immer wieder zu Rückstaus kommt, weil der Sammelschacht zu klein ist. Auch hier stellt sich die Frage, wann genau dieser Schacht abgenommen wurde.
Fehlerhafte Teilabnahmen: Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer
Bei all diesen Fällen gibt es eine Gemeinsamkeit: Es wurden Leistungen im Wege der Teilabnahme abgenommen, die tatsächlich nicht in sich abgeschlossen waren. Man hätte sie also nicht teilabnehmen dürfen.
Mit einer solchen rechtlich fehlerhaft angelegten Situation sicher umzugehen, ist schwierig – wenn nicht sogar unmöglich.
Nimmt man die Sicht des Auftraggebers ein, sollten Teilabnahmen deshalb nur in echten Ausnahmefällen und mit größter Vorsicht erfolgen.
Schäden an fertigen Leistungen vermeiden: Welche Möglichkeiten es gibt
Damit bleibt für Auftragnehmer ein Problem: Wie können sie verhindern, dass ihre Leistung durch unsachgemäße Benutzung beschädigt wird?
Ein Ausweg wäre, die Nutzung ihrer Leistung zu verhindern. Das wird der Auftraggeber allerdings in vielen Fällen nicht hinnehmen wollen – etwa weil er die Hoffläche nutzen muss oder einen festen Umzugstermin einhalten will.
Zustandsfeststellung nach VOB/B: Praktische Alternative zur Teilabnahme
Eine andere Möglichkeit ist, gemeinsam mit dem Auftraggeber eine Zustandsfeststellung durchzuführen. Die VOB/B sieht dies ausdrücklich in § 4 Abs. 10 vor, auch das BGB kennt diese Möglichkeit.
Mit der Zustandsfeststellung wird – wie der Name schon sagt – der tatsächliche Zustand der Leistungen dokumentiert. Die Leistung wird dann tatsächlich, wenn auch nicht wie bei einer Abnahme rechtlich, an den Auftraggeber übergeben.
Für beide Seiten steht damit verbindlich fest, dass der Auftraggeber eine mangelfreie Leistung übernommen hat. Treten später Mängel oder Schäden auf, gibt es eine gemeinsam festgestellte Tatsachenbasis. Dann lässt sich klären, ob die Schäden bereits vorher vorhanden waren oder erst nach der Übergabe entstanden sind.
Es empfiehlt sich, zusätzlich zu vereinbaren, dass der Auftraggeber nach der Zustandsfeststellung für bestimmte Schäden haftet. Beispielsweise bei der Hoffläche für unsachgemäßes Befahren oder Schäden durch das Aufstellen eines Krans, bei Trockenbauarbeiten für Schäden, die beim Einzug entstehen.
Für die Dokumentation können auch technische Hilfsmittel genutzt werden, etwa Fotos mit einer 360-Grad-Kamera oder Videoaufnahmen.
Praxis-Tipp: So schützen Auftragnehmer fertige Leistungen
Wenn eine Teilabnahme rechtlich nicht möglich ist, kann eine Zustandsfeststellung helfen. Dabei wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Zustand der Leistung dokumentiert.
Wichtig ist dabei:
• Zustand der Leistung gemeinsam festhalten (Fotos, Video, Protokoll) • Nutzung der Leistung klar regeln • Haftung für Schäden nach Übergabe vereinbaren
So lässt sich später nachvollziehen, ob Schäden bereits vorhanden waren oder erst durch Nutzung entstanden sind.
Fazit: Teilabnahme bleibt im Bauvertrag die Ausnahme
Der Anspruch auf Teilabnahme besteht nur in wenigen echten Ausnahmefällen. Häufig bestehen funktionale Zusammenhänge zwischen Leistungen, die eine Teilabnahme verhindern und sorgfältig geprüft werden müssen. Andernfalls kann es zu fehlerhaften Teilabnahmen kommen – mit erheblichen Problemen etwa beim Beginn der Gewährleistungsfrist.
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Auftragnehmer können sich zumindest für bestimmte Folgen, etwa durch unsachgemäße Behandlung der Leistung, mit einer Zustandsfeststellung schützen. Eine ergänzende Vereinbarung ist dabei empfehlenswert.
Die sicherste Lösung wäre zwar, dass Leistungen vor der Abnahme gar nicht genutzt werden. In der Praxis wird sich das allerdings in vielen Fällen nicht durchsetzen lassen.
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