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Schlauchlining & Kanalsanierung: Qualität sichern durch Ingenieurleistung

Exklusiv

Schlauchlining

Ingenieurleistungen als Schlüssel zum Projekterfolg

D
Dipl.-Ing.
11.09.2026, 00:00, aktualisiert 11.09.2026, 14:45
KAPPELRODECK
Schlauchlining & Kanalsanierung: Qualität sichern durch Ingenieurleistung
Ingenieurleistungen sind der fundamentale Schritt, mit dem Risiken vorab erkannt, bewertet und minimiert werden. | Foto: Markus Vogel – Beratung, KI-generiert

Das vor Ort härtende Schlauchlining ist das wichtigste Renovierungsverfahren im deutschen Kanalnetz. Es ist zuverlässig und wirtschaftlich – wenn die Randbedingungen stimmen. Genau hier entscheidet sich der Projekterfolg: nicht auf der Baustelle allein, sondern deutlich früher. Er entsteht in einer tiefgehenden, objektbezogenen Planung und wird durch eine konsequente örtliche Bauüberwachung gesichert.


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Die Sanierung von Trinkwasserleitungen ist eine Herausforderung: Neben der technischen Erneuerung spielen weitere Faktoren eine wichtige Rolle.


Der Beitrag beschreibt, welche Ingenieurleistungen dafür notwendig sind, welchen Maßstab das technische Regelwerk setzt und warum nur das Zusammenspiel aller Beteiligten – Netzbetreiber, Planer, Bauüberwachung, ausführende Firmen und Produkthersteller – zu einem dauerhaften Ergebnis führt.

1. Ein Verfahren mit großer Bedeutung – und großer Verantwortung

Kaum eine andere Technik hat die Kanalsanierung so stark geprägt wie das vor Ort härtende Schlauchlining. Netzbetreiber schätzen das Verfahren zu Recht: Es ist grabenlos, es nutzt die vorhandene Bausubstanz weiter, es schont Ressourcen und die Anwohnerschaft. Bei sachgerechter Anwendung liegt die erwartete technische Nutzungsdauer bei mindestens 50 Jahren. Damit ist das Schlauchlining ein zentrales Verfahren, um den Wert unserer Abwasserinfrastruktur zu erhalten.

Diese Bedeutung bringt aber auch eine große Verantwortung mit sich. Das fertige Produkt entsteht erst auf der Baustelle. Aus einem harzgetränkten Trägermaterial (Halbzeug) wird durch einen chemischen Reaktionsprozess ein tragendes Rohr. Dieser Prozess läuft im Kanal ab – also an einem Ort, den niemand direkt einsehen kann. Er wird von vielen Faktoren beeinflusst: von den örtlichen, räumlichen Installationsbedingungen, von der Liner- und Kanaltemperatur, von anstehendem Grundwasser, von Lagerung und Transport, von der Aushärtegeschwindigkeit und vom Zustand der Anlagentechnik.

Ein solches Verfahren verzeiht wenig. Fehler im Prozess sind später am fertigen Liner zunächst oft nicht direkt zu erkennen. Die optische Inspektion zeigt eine relativ glatte, saubere Oberfläche – und sagt nichts darüber aus, ob das Laminat vollständig durchgehärtet ist. Deshalb gilt: Was nicht geplant und nicht überwacht wurde, lässt sich später qualitativ nur schwer einordnen.

Genau an dieser Stelle setzt die Ingenieurleistung an. Sie ist der fundamentale Schritt, mit dem Risiken vorab erkannt, bewertet und minimiert werden.

2. Was „Projekterfolg" konkret bedeutet

Ein Sanierungsprojekt ist nicht erfolgreich, wenn es termingerecht und im Kostenrahmen abgeschlossen wurde. Es ist erfolgreich, wenn das sanierte Objekt über die geplante Nutzungsdauer die Anforderungen erfüllt, die an eine Entwässerungsanlage gestellt werden.

DIN EN 752 benennt diese Leistungsanforderungen. Bei einer Renovierung sind vor allem folgende Merkmale wiederherzustellen oder zu verbessern:

  • Dichtheit – kein Austritt von Abwasser, kein Eintritt von Grund- oder Schichtenwasser
  • Standsicherheit – Aufnahme der Lasten über die gesamte Nutzungsdauer
  • Betriebssicherheit – störungsfreier Betrieb, keine Behinderung von Reinigung und Inspektion
  • Chemische Resistenz – Beständigkeit gegenüber den auftretenden Abwasserinhaltsstoffen
  • Berücksichtigung betrieblicher Einflüsse – zum Beispiel Hochdruckreinigung, später im Kanalbetreib eingesetzte Geräte und sonstige nicht steuerbare Betriebseinflüsse

Der Maßstab ist dabei anspruchsvoll: Die sanierte Anlage soll die Anforderungen so erfüllen, als wäre sie neu gebaut worden. Das ist keine überzogene Erwartung, sondern die logische Folge aus § 60 Wasserhaushaltsgesetz. Danach sind Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Für die bauliche Sanierungsplanung ist das Arbeitsblatt DWA-A 143-21 maßgebend. Es beschreibt die Ingenieurleistungen, die zur Beseitigung baulicher Mängel üblicherweise erforderlich sind.

Wer Projekterfolg will, muss also zuerst definieren, was die Anlage nach der Sanierung leisten soll – und wie lange. Daraus ergeben sich die technischen Anforderungen und der notwendige Umfang der Ingenieurleistungen.

3. Die Erkenntnislage: Warum wir über Qualität sprechen müssen

Im Jahr 2018 habe ich über verlängerte GFK-Schlauchliner berichtet und die Ursachen und Folgen dieses Effekts dargestellt. Die Veröffentlichung hat den Markt zunächst irritiert. Mehrere große Netzbetreiber haben daraufhin selbst genauer hingeschaut.

Aus dieser Aufmerksamkeit ist eine Netzbetreiber-Kooperation entstanden, an der unter anderem Hamburg Wasser, Kasselwasser und die Stadtentwässerung Nürnberg beteiligt waren. Über mehrere Jahre wurden im Auftrag dieser Betreiber-Kooperation Prozessdaten, Materialprüfungen und Baustellenabläufe systematisch ausgewertet. Ausführende Firmen stellten dafür freiwillig umfangreiche Prozessdaten früherer Linereinbauten bereit; die strukturierte Analyse übernahm ein externer Dienstleister (Syscribe GmbH, Hamburg). Die Ergebnisse liegen als abgesicherte Erkenntnislage vor:

Die UV-Lichthärtung initiiert die Härtung – sie bewirkt sie nicht allein. Der vollständige Reaktionsprozess ist maßgeblich vom Temperaturverlauf abhängig. Wer nur auf die Lichtleistung schaut, betrachtet einen Teilaspekt.

Materialkennwerte allein sind kein ausreichender Qualitätsnachweis. Die geprüften Kennwerte der Baustellenprobe – etwa der E-Modul – werden auch dann regelmäßig erreicht, wenn im Härtungsprozess Defizite aufgetreten sind. Die scheinbar geringe Fehlerquote der Materialprüfung täuscht deshalb über die tatsächliche Prozessqualität hinweg. Kommt der Härtungsprozess nicht hinreichend zum Abschluss, können Langzeitauswirkungen die Nutzungsdauer in Frage stellen.

Die Handbuchvorgaben der Hersteller werden vielfach nicht eingehalten. Die Auswertung der Anlagen-Prozessdaten (> 7.500 Liner-Installationen) hat gezeigt, dass ein sehr hoher Anteil der untersuchten Linereinbauten von einzelnen Vorgaben abwich. Betroffen sind zum Beispiel Kalibriervorgaben, Druckverhältnisse, Temperaturen, Ziehgeschwindigkeiten und der Zustand der Leuchtmittel.

Der Härtungsprozess ist komplexer, als es die Wahrnehmung am Markt vermuten lässt. Die Anlagentechnik ist für viele Anwender und für die meisten Endkunden eine Black Box. Ein regelmäßiger Abgleich der aufgezeichneten Prozessdaten mit den Handbuchvorgaben fand in der Vergangenheit praktisch nicht statt.

Diese Erkenntnisse sind unbequem. Sie sind aber kein Argument gegen das Verfahren. Im Gegenteil: Das GFK-Schlauchlining ist zuverlässig und erfolgreich einsetzbar. Es setzt allerdings voraus, dass die Randbedingungen im Einzelfall passen und dass die Vorgaben eingehalten werden. Beides ist eine Ingenieuraufgabe.

4. Der Markt reagiert – das Regelwerk holt auf

Die beteiligten Netzbetreiber haben aus den Erkenntnissen Konsequenzen – und ihrer eigenen Rolle (siehe Kapitel 8) – gezogen. Sie haben eine Erweiterung der Zulassungsbedingungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) angestoßen. Diese Erweiterung ist erfolgt. Sie umfasst unter anderem ein Mindestdehnverhalten von 3 Prozent, eine stärkere Begrenzung des Reststyrolgehalts und eine vom Durchmesser abhängige Mindest-Kompositwanddicke, orientiert an einem maximalen SDR-Wert von 135 (Verhältnis Schlauchliner-Außendurchmesser zu Kompositdicke).

Darüber hinaus haben die Netzbetreiber einen Forderungskatalog für die weitere Regelwerksüberarbeitung formuliert. Er ist aus betrieblicher und vermögensorientierter Sicht entstanden und nennt unter anderem:

  • eine Mindest-Kompositwanddicke von 4,0 mm ab DN 250 bei einem SDR-Wert von maximal 135
  • einen Reststyrolgehalt von höchstens 2,0 Prozent, bezogen auf die Probenmasse einschließlich Glasanteil
  • eine Liner-Kerntemperatur von mindestens 15 °C zu Beginn der Installation
  • eine Prozesstemperatur an der Lineraußenseite im Härtungsprozess von etwa 80 °C oder mehr

Generell gelten bei den zuvor genannten Temperaturangaben die individuellen und verbindlichen Vorgaben der Linerhersteller (z.B. DIBt-Zulassung). Die zuvor genannten Temperaturen sind vorsorgliche Werte. Diese sollen ersatzweise gelten, solange keine produktspezifischen Vorgaben des jeweiligen Herstellers bestehen.

Wer eine Kerntemperatur von mindestens 15 °C sicherstellen will, muss die Logistik und die Baustellenorganisation anders denken als bisher. Ein Liner, der über Nacht ungeschützt auf einem Anhänger steht, erfüllt diese Anforderung im Winter nicht. Auch das ist eine Planungsaufgabe – und später eine Überwachungsaufgabe.

Die Überarbeitung des DWA-Regelwerks – insbesondere DWA-A 143-3 und DWA-M 144-3 – läuft. Anschließend ist auch die ATV-DIN 18326 in VOB/C anzupassen. Regelwerksarbeit ist konsensbasiert und braucht deshalb viel Zeit. Bis dahin bleibt eine Lücke zwischen dem, was Netzbetreiber heute benötigen, und dem, was das Regelwerk heute abbildet. Diese Lücke lässt sich vertraglich schließen: durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen mit erhöhten Anforderungen in Bauverträgen und durch klare Zielvorgaben der Netzbetreiber an Planende im Ingenieurvertrag.

Auch die Hersteller reagieren, allerdings unterschiedlich. Einige sind dabei ihre Produkte konsequent weiterzuentwickeln und die Weichen dafür zu stellen, dass die erweiterten Anforderungen des DIBt-Prüfprogramms erfüllt werden. Man kann nicht davon ausgehen, dass alle am Markt agierenden Unternehmen die Anforderungen bereits in gleicher Weise erfüllen. Dies erfordert ein konsequentes Vorgehen im Stadium der Vergabe und der späteren Bauüberwachung.

Ein bislang weitgehend vernachlässigter Bereich in der Qualitätsbetrachtung ist die real zum Einsatz gelangende Anlagentechnik bei der UV-Licht-Härtung. Künftig müssen Härtungsanlagen und Prozesssteuerung unmittelbar auf die eingesetzten Linerprodukte und die tagesaktuellen örtlichen Einflussfaktoren abgestimmt werden. Nicht jede am Markt verfügbare UV-Anlage ist gleichermaßen in der Lage, die verschiedenen Linerprodukte zur vollständigen Härtung zu bringen.

5. Planung: Risikominimierung beginnt am Schreibtisch

Das Arbeitsblatt DWA-A 143-21 macht deutlich, dass die bauliche Sanierungsplanung ein Prozess ist. Sie beginnt mit dem baulichen Sanierungskonzept und führt über die Leistungsphasen der Maßnahmenplanung bis zur Objektbetreuung. Jeder Prozessschritt trägt zum Erfolg bei – und jeder setzt den erfolgreichen Abschluss des vorangegangenen Schritts voraus.

5.1 Eine belastbare Informationsbasis schaffen

Ohne verlässliche Bestandsdaten gibt es keine verlässliche Planung. Dazu gehören insbesondere die realen Profilmaße im Streckenverlauf, einschließlich der Minimal- und Maximalwerte. Nur so lassen sich die tatsächlichen Maßvarianzen bestimmen. Diese sind für den Linerumfang und damit für das erforderliche Dehnverhalten entscheidend.

Ebenso wichtig ist der Blick in die angrenzenden Schachtbauwerke. Erst die Sichtung vor Ort zeigt, ob die Zugänglichkeit für die Sanierung gegeben ist, welche Vorsanierungen für eine zuverlässige Lineranbindung nötig sind und ob weitergehende Untersuchungen erforderlich werden. Die Sichtung der Schachtsituationen vor Ort ist deshalb Pflicht.

5.2 Die Einsatzgrenzen der Technik kennen und anwenden

Es gibt keine Standard-Sanierungslösung. Die Auswahl von Verfahren, Technik und Werkstoff ist im Einzelfall zu entscheiden. Für das Schlauchlining bedeutet das konkret:

Grundwasser. Bei anstehendem Grundwasserdruck sind Systeme mit thermischer Härtung – in der Regel mit Warmwasser – die sichere Wahl. Kühlendes Grundwasser wirkt dem Härtungsprozess entgegen. Liegt lediglich Schichtenwasser an, können auch dampf- oder UV-lichthärtende Systeme in Betracht kommen.

Trassenverlauf. Bei gekrümmten Trassen ist der Einsatz UV-lichthärtender Systeme kritisch zu bewerten. Lässt sich beispielsweise geometrisch nicht ausschließen, dass das Zugseil des Lichtkörpers die Linerinnenseite entlangstreift, bestehen multiple Risiken, welche das Endergebnis negativ beeinflussen können. Maßgebend sind u.a. der Grad der Richtungsänderung, die Haltungslänge und die Profilgröße.

Große Sohlhöhenunterschiede. Bei großen Sohlhöhenunterschieden zwischen Lineranfang und -ende können warmwasserhärtende Systeme aus Gründen der entstehenden Druckbelastung und der Arbeitssicherheit nicht zuverlässig eingesetzt werden.

Temperaturen. Die zu erwartenden Umgebungs-, Kanal- und Linertemperaturen zum geplanten Einbauzeitpunkt sind Teil der Planung, nicht der Improvisation auf der Baustelle.

Diese Kriterien sind keine Verbote. Sie sind Entscheidungshilfen. Wer sie kennt und dokumentiert anwendet, minimiert das Ausführungsrisiko erheblich.

Ein verbreitetes Missverständnis: Die pauschale Forderung, ausschließlich GFK-Liner mit UV-Lichthärtung zuzulassen, ist fachlich nicht haltbar. Sie führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und unter Umständen zu wirtschaftlichen Fehlplanungen – es sei denn, sie ist im Einzelfall objektbezogen begründet. Gleichermaßen gilt dies für die thermischen Härtungsverfahren (Warmwasser und Dampf).

Ebenso falsch ist die Annahme, eine höhere Materialkenngruppe sei automatisch besser als eine niedrigere. Die Gruppen beschreiben unterschiedliche Eigenschaften, keine Rangfolge.

5.3 Wirtschaftlichkeit ehrlich betrachten

Die Bedarfsplanung muss die sinnvollen Sanierungsalternativen vergleichen: Reparatur, Renovierung, Erneuerung. Dafür stehen die KVR-Leitlinien zur Verfügung. Grundlage sind realistische technische Nutzungsdauern. Die in der KVR-Leitlinie genannten Werte für die Kanalsanierung sind beispielhafter Natur und nicht als Bemessungswerte zu verstehen. Sie sind sachbezogen zu differenzieren und ggf. auf die Netzbetreiberannahme hin anzupassen (Quelle: z.B. Pflichtenheft Ingenieurleistungen).

Das Rechenergebnis ist zu prüfen und mit den Zielen des Auftraggebers abzugleichen. Eine Empfehlung allein aus der Berechnung abzuleiten, greift zu kurz.

5.4 Die Planung baustellentauglich machen

Die Leistungsbeschreibung sollte objektbezogen erfolgen – also je Haltung, mit allen relevanten Randbedingungen und Einzelanforderungen. Das zahlt sich doppelt aus: Die Bieter können sauber kalkulieren, und die Bauüberwachung kann später unmittelbar Soll und Ist vergleichen.

Dazu gehört auch, die erforderlichen Sanierungsleistungen nach Vor-, Haupt- und Nacharbeiten zu gliedern. Vorarbeiten sind etwa Hindernisbeseitigung und Reprofilierung, Nacharbeiten vor allem die Anbindung an Schächte und Anschlüsse.

Ein weiterer Punkt betrifft die Vorsanierung vor dem Linereinbau. Bei Rohrwandausbrüchen sind Injektions- oder Spachtel-/Verpressverfahren vorrangig. Kurzliner und Innenmanschetten sind hier ungeeignet: Sie reduzieren den Querschnitt zusätzlich und behindern die notwendige Streckung des Schlauchliners.

Schließlich ist der Standsicherheitsnachweis zu führen. Soweit die Regelstatiken anwendbar sind, ist das Teil der Grundleistung. Wo sie nicht anwendbar sind, ist ein individueller Nachweis zu veranlassen.

Renovierungsverfahren erfordern ein abschnittsweises Außerbetriebnehmen des Netzes. Im Abflusslenkungskonzept sind die Auswirkungen vollständig zu durchdenken und der Interimsbetrieb sicherzustellen. Die Auswirkungen auch auf die mittelbar betroffenen Einleiter sind dabei in den Blick zu nehmen. Ein konkretes Lösungskonzept muss die Sicherheitsbedürfnisse des Netzbetreibers objektbezogen deklarieren und den Firmen eine verlässliche Kalkulation ermöglichen.

6. Vergabe: Leistung muss neben dem Preis eine Rolle spielen

Ein Vergabeverfahren, das ausschließlich auf den Preis abstellt, ist bei besonders mangelanfälligen Leistungen riskant. Das gilt für die Bauleistung – und es gilt genauso für die Ingenieurleistung.

Für die Bauleistung heißt das: Es sollten nur zertifizierte Sanierungsunternehmen zum Zuge kommen, die sich der Gütesicherung nach RAL-GZ 961 unterwerfen oder einen Gleichwertigkeitsnachweis erbringen. Hinweis: Die Gütesicherung prüft Personal, Ausstattung und Verfahren. Die objektbezogene Einhaltung der Handbuchvorgaben kann sie nicht ersetzen – das ist und bleibt Aufgabe der Bauüberwachung.

Zudem gilt es, relevante Leistungskriterien zu definieren und neben dem Preis mit 50 Prozent gewichtet zu bewerten.

Für die Ingenieurleistung gilt Vergleichbares. DWA-A 143-21 formuliert in Abschnitt 4.2 eine klare Erwartung an die Qualifikation der Planenden: mehrjährige Berufserfahrung in der Kanalsanierung und spezifische theoretische Fachkenntnisse, nachzuweisen durch personenbezogene Leistungsreferenzen für Projektleiter und Bauüberwachende. Bei der Ingenieurleistungsvergabe kann die Leistung mit 70 Prozent und der Preis mit 30 Prozent gewichtet werden.

Ein Honorar für die Bauüberwachung, das den beschriebenen Aufwand nicht abbildet, macht die Leistung nicht kalkulierbar. Wer sie dennoch anbietet, geht ein Risiko ein – wer sie so vergibt, ebenfalls.

Regelkreis Qualitätssicherung – Planung, Ausführung, Überwachung und Rückkopplung | Foto: Markus Vogel – Beratung
Regelkreis Qualitätssicherung – Planung, Ausführung, Überwachung und Rückkopplung | Foto: Markus Vogel – Beratung

7. Örtliche Bauüberwachung: Fehler vermeiden statt Mängel verwalten

Die örtliche Bauüberwachung ist der zweite große Hebel der Ingenieurleistung. Ihre Aufgabe ist nicht, Mängel zu dokumentieren. Ihre Aufgabe ist, Mängel zu verhindern, bevor sie entstehen.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Kanalsanierungsarbeiten um „besonders überwachungsbedürftige Bauleistungen". Der Grundsatz lautet: Der Bauüberwacher hat so häufig auf der Baustelle zu sein, wie es für die mangelfreie Erstellung der Werkleistung erforderlich ist. Er ist immer dann zur Kontrolle verpflichtet, wenn eine Arbeit durch die Weiterarbeit verdeckt wird. Und er haftet gegenüber dem Auftraggeber gemeinsam mit dem ausführenden Unternehmen gesamtschuldnerisch.

DWA-A 143-21 unterscheidet drei Phasen der Bauüberwachung.

7.1 Projektstart

Kommt es vor, dass eine Sanierungskolonne mit der falschen Technik, dem falschen Material oder ohne Kenntnis der vertraglichen Anforderungen anrückt, liegt die Ursache meist in einer unzureichenden Arbeitsvorbereitung.

Das ausführliche Projektstartgespräch ist deshalb kein Formalakt. Hier werden die Leistungsanforderungen und die daraus folgenden Abläufe frühzeitig und ausdrücklich kommuniziert. Zu klären sind unter anderem: Bauzeitenplan, Abflusslenkung, Technik- und Materialeinsatz, Freigabeprozeduren und das Vorgehen bei Bedenken.

Für Schlauchliningmaßnahmen kommen spezifische Punkte hinzu. Die Bauüberwachung muss die eingesetzte UV-Anlage mit ihren Spezifikationen und die Vorgaben des Herstellerhandbuchs kennen. Und sie sollte die Produktion der Liner erst freigeben, nachdem die real gemessenen Profilmaße und die örtlichen Randbedingungen an Hersteller und ausführendes Unternehmen übermittelt wurden.

7.2 Überwachung der Bauausführung

Die Überwachung muss baubegleitend erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten lassen sich qualitätssichernde Teilleistungen nicht mehr zerstörungsfrei prüfen. Am Ende lässt sich visuell nur feststellen, ob das Ergebnis optisch ansprechend aussieht – nicht, ob funktional richtig gearbeitet wurde.

Wiederkehrende Überwachungsinhalte sind unter anderem: die qualitätssichernden Vorarbeiten (Fräsen, Reinigen, Kalibrieren), Lieferscheine und Originalgebinde, Aufstelldrücke sowie Reaktions- und Aushärtezeiten, die Begleitung von Probenahmen und Dichtheitsprüfungen und die Bewertung der Materialprüfungsergebnisse.

Wie viel Präsenz ist dafür nötig? Aus meiner Praxis sind olgende Ansätze realistisch: Ortspräsenz bei jeder Liner-Installation, mindestens von der Hindernisfreiheitsprüfung bis zum Beginn der Härtungsphase sowie zur Dichtheitsprüfung und Probenahme. Zeitlich entspricht das bei Warmwasserhärtung erfahrungsgemäß etwa fünf Stunden pro Tag, bei UV-Lichthärtung etwa sieben Stunden pro Tag. Da die Arbeiten schnell fortschreiten, sollte die Bauüberwachung zudem innerhalb von 60 bis 90 Minuten vor Ort sein können.

Die Zahlen zeigen: Eine belastbare Bauüberwachung erfordert Personal und Zeit – und muss entsprechend honoriert werden.

7.3 Prüfung und Abnahme

Die Abnahme kehrt die Beweislast um. Sie sollte erst erfolgen, wenn alle relevanten Prüfungen abgeschlossen und ausgewertet sind.

Liegen funktionale Mängel vor, also Mängel, die Dichtheit, Standsicherheit oder Betriebssicherheit betreffen, sollte eine Abnahme nicht erteilt werden. Werden Handbuchvorgaben nicht eingehalten, besteht ein begründeter Mangelverdacht. Die Nacherfüllung geht vor einem Kompromiss mit Wertminderungsvereinbarung. Kompromisse nutzen dem Netzbetreiber im Sinne dessen Aufgabenanspruchs nur selten.

Die Auswertung der Videoaufzeichnungen muss ingenieurtechnisch vollständig erfolgen. Eine bloße Durchsicht des Inspektionsprotokolls genügt nicht.

7.4 Prozessdaten auswerten – der entscheidende Schritt

Der wirksamste Hebel zur Qualitätssicherung gerade beim Schlauchlining ist heute die konsequente Auswertung der Anlagen-Prozessdaten. Diese Daten sollten maschinenlesbar übergeben und vollständig auf Konformität mit den Handbuchvorgaben geprüft werden. Dafür stehen inzwischen webbasierte Werkzeuge zur Verfügung.

Ergänzend bietet sich eine messtechnische Prozessüberwachung an – etwa über die Messung von Temperaturverläufen oder gar über die elektrische Impedanzmessung. Ist eine durchgehende Messung über die Härtungsstrecke technisch nicht möglich, sind Mehrfachmessungen im Linerumfang eine sinnvolle Näherung.

Wer die Prozessdaten nicht auswertet, verzichtet auf den einzigen belastbaren Nachweis darüber, ob der Installationsprozess so abgelaufen ist, wie er ablaufen sollte.

8. Das Zusammenspiel: Fünf Rollen, eine Verantwortungskette

Aus Gesprächen mit allen Marktteilnehmern kenne ich die wechselseitigen Vorwürfe: Netzbetreiber beklagen mangelnde Verlässlichkeit der Büros. Firmen bemängeln nicht baustellentaugliche Ausschreibungen und eine faktisch zumeist nicht stattfindende Bauüberwachung. Büros verweisen auf Vergaben, die allein auf das billigste Honorarangebot abstellen.

Alle drei Wahrnehmungen haben einen wahren Kern. Und alle drei beschreiben dieselbe Ursache-Wirkungs-Kette: Wer wenig definiert, wenig vergütet und wenig kontrolliert, erhält wenig Leistung. Der Auftraggeber bzw. Netzbetreiber prägt durch sein eigenes Verhalten das Verhalten seiner Auftragnehmer. Niemand ist hier Opfer der Umstände.

Der Projekterfolg beim Schlauchlining hängt an fünf Rollen. Keine dieser Rollen kann das Ergebnis allein sichern. Aber jede kann es allein gefährden.

Der Netzbetreiber ist Aufgabenträger und gesetzlich verantwortlich. Er muss seine Ziele kennen und benennen. Er muss Kompetenz aufbauen – intern oder durch externe Beratung. Er muss seine Anforderungen vertraglich verankern, angemessen vergüten und ihre Einhaltung kontrollieren. Delegieren ist möglich; die Verantwortung für die Kontrolle bleibt.

Der Netzbetreiber unterscheidet sich von allen anderen Beteiligten: Er ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die kommunale Daseinsvorsorge verantwortlich. Diese Aufgabe reicht über Generationen hinweg. Ein Bild aus der Leichtathletik: Wegen dieser Langfristanforderung ist der Netzbetreiber ein „Triathlet“, der dabei einen Marathon bewältigen muss. Die anderen Beteiligten sind dagegen eher „Zehnkämpfer“. Sie sind Wirtschaftsbetriebe und folgen den Regeln des Marktes; sie sind auf kürzeren Strecken unterwegs. Sobald die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abgelaufen ist, endet ihre Verantwortung. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beschreibung unterschiedlicher Ziel- und Zeithorizonte. Es gibt Unternehmen, die über den „Zehnkampf“ hinaus denken – sie sind für Netzbetreiber die wertvollsten Partner.

Die Beteiligten tragen unterschiedlich viel Verantwortung und verfolgen unterschiedliche Ziele. Das erklärt gegenläufige Argumente. Zuletzt zeigt sich dies in Fachbeiträgen, die den Netzbetreiberanforderungen widersprechen – etwa zu Mindestwanddicke, SDR-Wert und Reststyrolgehalt.

Die Planenden übersetzen die Netzbetreiberziele in eine technische Lösung. Sie schaffen die Informationsbasis, wählen die Technik objektbezogen aus, kennen die Einsatzgrenzen und dokumentieren ihre Entscheidungen. Nach §§ 650p ff. BGB haben sie den Auftraggeber fortlaufend zu beraten – nicht nur in der Grundlagenermittlung. Sie dürfen sich nicht ungeprüft auf überlassene Unterlagen Dritter stützen.

Die örtliche Bauüberwachung stellt sicher, dass das Geplante auch gebaut wird. Sie braucht fachliche Kompetenz, ausreichende Personalverfügbarkeit und den Willen, Abweichungen anzusprechen. Ihre Aufgabe ist Fehlervermeidung, nicht Mängelverwaltung.

Das ausführende Unternehmen erstellt das vertragskonforme Werk eigenverantwortlich. Es hat keinen Anspruch darauf, überwacht zu werden. Gleichwohl hat es Anspruch auf eine eindeutige Leistungsbeschreibung und auf zeitnahe Entscheidungen der Bauüberwachung.

Das Unternehmen benötigt eine sorgfältige Arbeitsvorbereitung, eingewiesene Kolonnen und funktionsfähige Anlagentechnik. Wer die beschriebenen Anforderungen erfüllt, kann pro Anlage und Tag weniger Liner einbauen. Das muss sich im Preis widerspiegeln.

Die Produkthersteller – Liner- wie Equipmenthersteller – liefern nicht nur ein Produkt, sondern auch die Vorgaben für dessen Verarbeitung. Linerhersteller sind gefordert, Linerprodukte anzubieten, die den Anforderungen der Netzbetreiber entsprechen und gleichzeitig unter den oft ungünstigen örtlichen Bedingungen risikominimiert installiert werden können. Sie verantworten eindeutige und vollständige Handbücher, die Konfektionierung auf den konkreten Einbaufall und objektbezogene Härtungsparameter. Zudem sind sie gefordert, Fehlerquellen durch Automatisierung zu reduzieren und auf die Anlagentechnologie der Equipmenthersteller Einfluss zu nehmen (Prozesssteuerung, Datenschnittstellen, Nachrüstbarkeit).

Die Schnittmenge aller Betrachtungen ist das ausführende Unternehmen auf der Baustelle. Dort entscheidet sich, ob die Vorgaben eingehalten werden. Der Rahmen dafür wird allerdings vorher gesetzt – in der Planung, in der Ausschreibung und im Vertrag.

9. Der Vertrag als Werkzeug: Beschaffenheits- statt bloßer Honorarvereinbarung

Vertragsgerecht kann nur sein, was vertraglich überhaupt geregelt ist.
Die allermeisten Ingenieurverträge sind reine Honorierungsvereinbarungen. Sie regeln zumeist nur, wie die Ingenieurleistungen vergütet werden – nicht, welche Qualität erwartet wird. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt spätestens im Streitfall das Regelwerk.

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DWA-A 143-21 bietet hier einen praktikablen Weg. Abschnitt 4.4 beschreibt die Beschaffenheitsanforderungen an die Ingenieurleistungen. Sie definieren den Leistungsanspruch im vertragsrechtlichen Sinne und beschreiben die Tiefe und Qualität der Planung. Der Auftraggeber legt sie fest. Das Arbeitsblatt kann grundsätzlich und im Umfang der vereinbarten Teilleistungen zum Vertragsgegenstand gemacht werden.

Ergänzend lassen sich die individuellen Ziele des Netzbetreibers in einem Pflichtenheft für Ingenieurleistungen präzisieren. Ein solches Pflichtenheft beschreibt die Vorzugslösungen, die Technikpräferenzen, die Dokumentationsstruktur und den erwarteten Umfang der Bauüberwachung. Es dient intern der eigenen Planungsabteilung und extern als Vertragsgrundlage. Mit konkreten Leistungsvorgaben stellt der Netzbetreiber die Kontinuität in seiner Daueraufgabe der Kanalsubstanzerhaltung sicher. Unterlässt er dies, macht er sich abhängig davon, wie die jeweils bearbeitende Person die Aufgabe auslegt.

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Der Nutzen ist dreifach: Die Planungsergebnisse werden unabhängig vom beauftragten Büro verstetigt. Es entsteht eine belastbare Grundlage für die Honorarkalkulation, weil der Leistungsumfang vor dem Honorar beschrieben ist. Und Planungsleistungen werden im Vergabeverfahren vergleichbar.

Weitsichtige Netzbetreiber regeln den qualitativen Anspruch vertraglich und gehen dabei über die allgemeinen Regeln hinaus. Das ist kein Misstrauen gegenüber den Planenden. Es ist die Voraussetzung dafür, dass Planende überhaupt die Leistung erbringen können, die der Auftraggeber erwartet.

10. Ausblick

Vier Entwicklungen werden die kommenden Jahre prägen.
Die erste ist die Weiterentwicklung des Regelwerks. Die bauliche Sanierungsplanung wird technikspezifisch weiter präzisiert werden. Für die Praxis heißt das: Die Anforderungen an die Planungstiefe werden steigen, nicht sinken.

Die zweite ist die Produktentwicklung. Liner und Härtungstechnologien werden weiter verbessert. Betrachtet wurden hier vor allem die UV-lichtinduzierte und die thermische Härtung; die LED-Lichthärtung wird sich als weitere Option einen erweiterten Einsatzbereich verschaffen.

Die dritte ist die Automatisierung. Schlauchlining ist keine Raketenwissenschaft. Es ist aber ein Prozess mit vielen Einflussgrößen und entsprechend vielen Fehlerquellen. Diese Fehlerquellen lassen sich reduzieren: durch automatisierte Grundprozesse, durch eine reaktionsabhängige Steuerung der Aushärtung, durch Temperaturüberwachung in Echtzeit und durch aufeinander abgestimmte Systemkomponenten aus Liner, Equipment und Steuerung. Hier ist die Industrie gefordert. Auch professionelle KI-Lösungen werden zunehmen; nützlich sind sie nur, wenn sie Regelwerk und betreiberspezifische Anforderungen als Grundlage implementieren.

Die vierte betrifft die Bauherrenaufgabe. Viele kommunale Netzbetreiber werden die geforderten Kompetenzen zur Bewältigung der Bauherrenaufgaben mit ihrer künftigen Personalausstattung objektiv nicht vorhalten können; die Überforderung zeigt sich bereits heute. Der Weg führt zu einer intensivierten und neu gedachten interkommunalen Zusammenarbeit – zumindest in baufachlicher Hinsicht.

11. Fazit

Der Erfolg einer Schlauchlining-Maßnahme entscheidet sich nicht im Moment der Aushärtung. Er entscheidet sich in der Summe vieler ingenieurtechnischer Entscheidungen davor – und in der Konsequenz der Überwachung danach.

Fünf Kernaussagen fasse ich zusammen:
I. Es gibt keine Standardlösung. Verfahren, Technik und Werkstoff sind im Einzelfall auszuwählen. Die Einsatzgrenzen der Systeme müssen bekannt sein und berücksichtigt werden.

II. Planungstiefe ist Risikominimierung. Reale Profilmaße, Schachtsichtung, Temperatur- und Einbaulogistik, objektbezogene Leistungsbeschreibung – das sind keine Extras, sondern die Grundlage eines dauerhaften Ergebnisses.

III. Bauüberwachung ist Fehlervermeidung. Sie muss baubegleitend erfolgen, sie braucht Präsenz und Kompetenz, und sie muss die Prozessdaten auswerten. Eine visuelle Endkontrolle ist keine Bauüberwachung.

IV. Qualität muss vereinbart sein. Beschaffenheitsanforderungen nach DWA-A 143-21, ergänzt um ein betreiberspezifisches Pflichtenheft und eine präzisierte ZTV, machen den Anspruch überhaupt erst einforderbar.

V. Alle Rollen tragen bei. Netzbetreiber, Planende, Bauüberwachung, ausführende Unternehmen und Produkthersteller bilden eine Verantwortungskette. Sie ist so stark wie ihr schwächstes Glied. Der Netzbetreiber ist hierbei hauptverantwortlich. Das gilt besonders für das Festlegen seiner Leistungsanforderungen.

Das Schlauchlining kann deutlich zuverlässiger genutzt werden, als es heute verbreitet der Fall ist. Das notwendige Wissen liegt vor. Es geht nicht um Können, sondern um Wollen – und um die Bereitschaft, Ingenieurleistungen als das zu behandeln, was sie sind: der Schlüssel zum Projekterfolg.

Quellen und weiterführende Hinweise:
· DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Kanalmanagement; DIN Media GmbH, Berlin, Juli 2017

· DIN EN 14654-2: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Management und Überwachung von betrieblichen Maßnahmen – Teil 2: Sanierung; DIN Media GmbH, Berlin, 2021

· DIN EN 15885: Klassifizierung und Eigenschaften von Techniken für die Renovierung, Reparatur und den Ersatz von Abwasserleitungen und -kanälen; DIN Media GmbH, Berlin, November 2018

· DIN EN ISO 11296-4: Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Abwasserkanäle und -leitungen) – Teil 4: Vor-Ort-härtendes Schlauchlining; DIN Media GmbH, Berlin, September 2018

· DWA-A 143-1: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 1: Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen; DWA e.V., Hennef, Februar 2015

· DWA-A 143-3: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 3: Vor Ort härtende Schlauchliner; DWA e.V., Hennef, Mai 2014

· DWA-A 143-21: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 21: Bauliche Sanierungsplanung; DWA e.V., Hennef, Juni 2021

· DWA-M 144-3: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Renovierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 3: Renovierung mit Schlauchliningverfahren; DWA e.V., Hennef, ergänzte Fassung Dezember 2018

· KVR-Leitlinien: Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen. DWA-Fachbuch

· Güteschutz Kanalbau e.V.: Leitfäden für die Eigenüberwachung – Ausschreibung, Bauüberwachung sowie Bauausführung; Bad Honnef

· Ewert, D., Buchner, W., Himmelreich, K., Kraus. T.: Betreiberkooperation Schlauchlining – Vertragliche Sicherheit für nachhaltig gute Ergebnisse, B_I umweltbau Nr. 1, Februar 2026

· Vogel, M.: Publikation zu verlängerten GFK-Schlauchlinern, 2018 (B_I umweltbau, bbr, DWA-KA); Download unter www.vogel-beratung.de

· Vogel, M.: Pflichtenheft Ingenieurleistungen – Grabenlose Kanalsanierung (MVKH1.01), Markus Vogel Knowhow, Kappelrodeck, Dezember 2025

· · · · · · · · Zum Autor: Dipl.-Ing. (FH) Markus Vogel, Kappelrodeck, ist Inhaber von Markus Vogel – Beratung und arbeitet in den Feldern Lösungsentwicklung, Prozessbegleitung und Wissenstransfer. Er engagiert sich ehrenamtlich in Fachgremien, unter anderem in DIN-Normenausschüssen, im DWA-Fachausschuss SR-8, in der DWA-Arbeitsgruppe SR-8.6 „Schlauchlining" sowie im DWA-Beirat Landesverband Baden-Württemberg und im VSB-Beirat. Er ist Mitglied des Güteausschusses im Güteschutz Kanalbau e.V. (RAL-GZ 961).



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