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Kanalsanierung/

Kurzliner: Sorgenkind oder etabliertes Verfahren? | DIN 19642-1

Exklusiv

Kurzliner

Sorgenkind oder etabliertes Verfahren?

D
Dipl.-Ing.
14.09.2026, 00:00
KAPPELRODECK
Kurzliner: Sorgenkind oder etabliertes Verfahren? | DIN 19642-1
Nach einer korrekten Untergrundvorbereitung kann der Partliner von Resinnovation, der auf Epoxidharz basiert, seine hervorragenden Klebeeigenschaften ausspielen. | Foto: Resinnovation

Kaum ein Verfahren der grabenlosen Kanalsanierung wird so unterschiedlich bewertet wie der Kurzliner. Für die einen ist er das bewährte Arbeitspferd der punktuellen Reparatur. Man beseitigt damit örtlich begrenzte Schäden schnell, ohne Aufgrabung und fast ohne Betriebsunterbrechung. Für die anderen ist er das Sorgenkind der Branche. Seine Ergebnisse werden nach wenigen Jahren umläufig. Seine Ausführungsqualität kann man kaum beurteilen. Und in Wirtschaftlichkeitsvergleichen setzt man seine Nutzungsdauer regelmäßig am unteren Ende der Skala an.

1. Die Frage ist falsch gestellt


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Beide Sichtweisen lassen sich belegen. Genau das zeigt: Die Frage „Sorgenkind oder etabliertes Verfahren?" ist so nicht zu beantworten. Das Verfahren selbst versagt nicht. Was versagt, sind ggf. Entscheidungen, wie die drei unterschiedlichen Beispiele zeigen: Womöglich plant man den Kurzliner für ein Schadensbild ein, für das er nicht geeignet ist. Oder man schreibt die Leistungen nicht ausreichend aus. Vielfach verzichtet man auf die Zwischenprüfung der Klebeflächen und vertraut stattdessen auf eine Sichtprüfung am Ende.

Das Grundstatement dieses Beitrags lautet deshalb: Der Kurzliner ist immer dann Sorgenkind, wenn man ihn nicht sachgerecht einplant oder die Ausführungsvorgaben nicht konsequent einhält. Er ist ein etabliertes Verfahren überall dort, wo Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung die richtigen Randbedingungen herstellen. Nur dann funktioniert das Wirkprinzip.

Der Beitrag stützt sich auf vier Quellen: auf das geltende DWA-Regelwerk (DWA-A 143-7, DWA-M 144-7 und DWA-A 143-21), auf eine konkrete Risikoanalyse für das Kurzlinerverfahren nach der VSB-Empfehlung ZAI Nr. 0.6 „Risikobewertung Kanalsanierung", auf den Arbeitsstand des künftigen Normentwurfs DIN 19642-1 und auf ein aktuelles Pflichtenheft für Ingenieurleistungen. Daraus leitet er ab, was die neue Norm ändert. Und welche Rolle die Ingenieurleistungen dabei spielen müssen.

Hinweis zum Stand der Norm und zur Rolle des Verfassers: Die Aussagen zu DIN 19642-1 beziehen sich auf den noch unveröffentlichten Arbeitsstand vom 12.08.2026 (E DIN 19642-1:2026-08, Entwurf). Sie können sich bis zur Veröffentlichung noch ändern. Der Verfasser arbeitet im zuständigen DIN-Unterausschuss NA 119-05-37-01 UA „Reparatur von Abwasserleitungen und -kanälen" mit. Der Beitrag gibt seine persönliche fachliche Einschätzung wieder. Er ist keine Stellungnahme des Gremiums.

2. Der Kurzliner im Regelwerk

DWA-A 143-7 (November 2017) beschreibt das Wirkprinzip in einem Satz. Die Systeme werden „kraft- sowie formschlüssig an der Rohrwandung angelegt. Die Abdichtung erfolgt durch Verklebung mit der Rohrinnenwand." In diesem Satz stehen zwei verschiedene Wirkprinzipien nebeneinander. Das ist mehr als eine Frage der Begriffe. Wer eine Reparaturleistung als „kraftschlüssig" ausschreibt oder abnimmt, beschreibt nicht das, was die Dichtheit wirklich erzeugt. Der Normentwurf DIN 19642-1 räumt diese Unklarheit auf. Die Technikfamilie „Reparatur mit vor Ort härtenden Bauteilen" erreicht „die Leistungsanforderung der Dichtheit mittels Stoffschluss". Stoffschluss heißt: Die Verbindung entsteht durch Kohäsion und Adhäsion, also durch Kleben. Der Kurzliner ist ein Klebeverbund. Davon hängt alles Weitere ab: Untergrundvorbereitung, Haftzug, Harzwahl, Abwasserfreiheit und Grundwasservorabdichtung.

Tabelle 1 des Entwurfs nennt für jede Technikfamilie die primäre Verbindungsart. Beim Kurzliner steht dort dreimal dasselbe Wort: Stoffschluss — für die Dichtheit, für die Lagesicherheit und für den Oberflächenschutz. Ein anderes Beispiel dazu: Die Innenmanschette arbeitet anders. Sie verbindet Klemmschluss mit einer dauerelastischen Dichtung. Das sind zwei Wirkprinzipien, die unabhängig voneinander sind. Der Kurzliner hat nur eines. Er hat also keine zweite Sicherungsebene. Fällt die Klebung aus, dann fallen Dichtheit, Lagesicherheit und Oberflächenschutz gleichzeitig aus. Der Entwurf verlangt zudem ausdrücklich, dass die primäre Verbindungsart über die gesamte Nutzungsdauer hält. Die fehlende zweite Sicherung ist hierbei kein Mangel des Verfahrens. Sie ist eine Eigenschaft. Planung und Ausführung müssen dies berücksichtigen. Genau darin liegt die Ingenieuraufgabe.

Hinsichtlich der Tragfähigkeit zieht der Entwurf eine klare Grenze. Die Tragfähigkeit ist nur eine optionale Leistungseigenschaft. Und für sie gilt: Ein statischer Nachweis ist „in der Regel nicht möglich". Der Kurzliner dichtet ab. Er ertüchtigt nicht. Die Risikoanalyse zeigt dasselbe: Keine ihrer Positionen ist der Anforderung „Standsicherheit" zugeordnet.

3. Die Risiken: das Wichtigste in Kürze

Die VSB-Empfehlung ZAI Nr. 0.6 bewertet die Risiken eines Sanierungsverfahrens Schritt für Schritt. Die Analyse für das Kurzliner-Verfahren umfasst 51 Einzelpositionen in 18 Arbeitsschritten. Eine solch differenzierte Betrachtung erfordert kein anderes Reparaturverfahren. Drei Befunde sind wichtig:

  • Das Risiko entsteht in den Vorarbeiten. Alle Positionen der höchsten Risikoklasse liegen dort: Abflusslenkung, Reinigung, Haftgrundvorbereitung durch Fräsen und Schleifen sowie Grundwasservorabdichtung. Der Technikeinsatz selbst liegt darunter.
  • Man kann das Risiko weitgehend beherrschen — durch Bauüberwachung. Die Maßnahmen senken das Gesamtrisiko rechnerisch um rund 83 Prozent. Bewertet sind sie ausdrücklich „aus Sicht der Bauüberwachung".
  • Die restlichen Spitzen liegen dort, wo die Kamera nicht hinkommt. Die Risikominderung beruht fast nur auf qualitativen Maßnahmen. Quantitative Nachweise sind nicht vorgesehen.

Die einzige Sicherungsebene des Verfahrens wird also vor allem durch Augenschein und Protokoll abgesichert. Das ist die Schwachstelle. Genau hier setzt die künftige Norm an.

4. Die Grenzen des Verfahrens

DWA-A 143-7 nennt die Randbedingungen für den Kurzliner genau. Diese sind keine Fußnote, sondern die Grundlage der Planung. Bei Altrohren aus PE oder PP ist der Einsatz ausgeschlossen, denn eine Verklebung ist dort nicht möglich. In verformten Rohren ist er nicht zulässig. Bei Hohlräumen sind Zusatzmaßnahmen nötig. Bei Längs- und Scherbenrissen muss man die gesamte Rohrlänge sanieren. Dazu kommen Werte, die man prüfen kann: Die Wanddicke muss mindestens 3,0 mm betragen. Der Kurzliner muss die Schadstelle um mindestens 200 mm überdecken. Und die Eignungsprüfung muss die geforderte Haftzugfestigkeit nachweisen.

Der informative Anhang E zeigt 13 Schadensbilder. Damit leistet er etwas, das kein anderer Teil des Regelwerks leistet: Er macht die Wahl des Verfahrens am konkreten Schadensbild diskutierbar. Gerade deshalb lohnt der genaue Blick. Denn einzelne Beispiele führen an die Grenze einer zuverlässigen Ausführung. Beispiel E.5 zeigt vier Schäden an einer Stelle: einen schadhaften Anschluss, einen Riss im Hauptrohr, einen Rohrbruch und einen sichtbaren Hohlraum. Dort sind zuerst zwei Vorarbeiten nötig: den Stutzen abfräsen und vorprofilieren. Erst danach kann man ein T-Stück oder ein Hutprofil setzen. Bei jeder zulässigen Variante steht der Vermerk „Wirtschaftlichkeit prüfen".

Dazu zwei Anmerkungen als eigene Bewertung. Erstens ist der Begriff „Vorprofilierung mit Roboter" unscharf. Er benennt das Trägergerät, nicht die Technik. Vorprofiliert wird mit Verpresstechnik, und das ist eine eigene Technikfamilie mit eigener Nutzungsdauer. Zweitens sollte man den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt ernst nehmen. Wer Abflusslenkung, Fräsen, Vorprofilierung, Bauteil und Bauüberwachung zusammenrechnet, sollte prüfen, ob nicht der bloße Einsatz einer Spachtel-/Verpresstechnik direkt zur erfolgreichen Sanierung der Schadstelle führen kann. Diese ist ohnehin Gegenstand einer notwendigen Vorprofilierung.

5. Die Planung: Wirkungsort und Ziele des Netzbetreibers

Der Normentwurf ordnet die Reparaturverfahren auch danach, wo sie wirken. Es gibt drei Bereiche: hinter der Rohrwand, also außen im Boden (Injektion); in der Rohrwand (Spachtel- und Verpressverfahren); auf der Rohrwand innen, also im Abflussquerschnitt (vor Ort härtende Materialien und Innenmanschetten). Für die hydraulische Kapazität ist laut Entwurf „allein der Bereich der Sanierungswirkung und das Fehlen von Hindernissen ausschlaggebend". Ein Verfahren, das im Abflussquerschnitt wirkt, kann deshalb betriebliche Nachteile mitbringen. Man muss sie abwägen. Diesen Schluss zieht der Entwurf nicht selbst – er ist meine eigene fachliche Bewertung.

Die Planung hat hier keine freie Wahl. DWA-A 143-21 nennt als Ziel des Netzbetreibers ausdrücklich den „Ort der Wirkung von Reparaturlösungen vorzugsweise hinter, in oder auf der Rohrwand". Der Wirkungsort ist also eine Vorgabe des Betreibers. Ein aktuelles Pflichtenheft macht daraus eine Rangfolge. Zuerst kommen Verfahren, die außerhalb des Bauteils wirken. Wenn diese technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sind folgen Verfahren, die im Bauteilmaterial wirken. Als letzte Variante folgen Verfahren, die auf der Oberfläche innen wirken — dort zuerst Innenmanschetten, danach vor Ort härtende Materialien. Es gibt weitere Vorgaben: Bei Grundwasser ist der Kurzliner nur mit temporärer Vorabdichtung erlaubt. Hutprofile und T-Stücke sind „nur im Ausnahmefall" vorgesehen. Vor einem Linereinbau soll man keinen Kurzliner verwenden. Dies dient dazu, die notwendige Streckung z.B. des Schlauchliners nicht zu verhindern. Dies geschieht in kleineren Nennweiten, im mit Kurzliner vorsanierten Rohrabschnitt.

Dieselbe Logik zeigt sich bei den Nutzungsdauern für Kostenvergleiche: Injektionstechniken 30 bis 40 Jahre, Spachtel- und Verpresstechnik sowie Innenmanschetten 25 bis 30 Jahre, vor Ort härtende Materialien 10 bis 20 Jahre. Das sind Annahmen eines Betreibers, keine Werte aus einer Norm. DWA-A 143-21 stellt fest: Es gibt „bislang keine objektiv nachgewiesenen und somit belastbaren Festsetzungen". Und weiter: Ohne eine Ausführung, die sich an der Qualität orientiert, kann der Erfolg „nach wenigen Wochen bis Monaten eliminiert sein". Die kurze Nutzungsdauer sagt deshalb weniger über das Verfahren aus. Sie zeigt vor allem, wie risikobehaftet die Ausführung ist. Wer diese Unsicherheit verringert, verändert die Annahme.

6. Was die künftige DIN 19642-1 ändert

6.1 Die Verbindungsart wird benannt und muss nachgewiesen werden

Der Entwurf unterscheidet drei Verbindungsarten: Formschluss, Klemmschluss und Stoffschluss. Er ordnet sie den Leistungsanforderungen zu. Für jedes Reparaturverfahren ist die relevante Verbindungsart „verbindlich anzugeben". Den Nachweis muss der Systemanbieter führen. In der Ausschreibung wird man deshalb künftig Verbindungsart und Nachweis abfragen.

6.2 Die Klebung wird als Fügetechnik geregelt

Der Untergrund muss sauber sein. Er muss „eine geeignete Rauigkeit aufweisen, welche zum Klebstoff, insbesondere dessen Viskosität, passt". Und er braucht eine geeignete Oberflächenbeschaffenheit. Den Stoffschluss muss man „an allen Grenzflächen … zum Altrohr vollständig" herstellen. Entscheidend ist der folgende Absatz:

„Bei Klebungen gelten die Regelungen der DIN EN ISO 21368, insbesondere des § 9 … Im Regelfall ist die Sicherheitsklasse S3 anzuwenden. … Als Fertigungsumgebung und Werkstatt … ist in diesem Kontext die Baustelle gemeint. … Die Soll- und die abweichenden Istwerte sind explizit zu dokumentieren." - E DIN 19642-1, Abschnitt 6.3.4.1 „Kleben" (Arbeitsstand 12.08.2026)

Der Entwurf verlangt außerdem: Das Klebaufsichtspersonal braucht mindestens das Kompetenzlevel 2 nach DIN EN ISO 21368. Das ist die wichtigste Änderung. Die Klebung im Kanal wird jetzt so behandelt, wie sie technisch ist: als eine Fügetechnik, die man nachweisen muss. Dazu gehören Anforderungen an den Prozess, an die Umgebung, an die Dokumentation und an das Aufsichtspersonal. Manchmal lassen sich die Anforderungen an die Fertigungsumgebung nicht einhalten, zum Beispiel wegen Aerosolen, Zugluft oder Taupunkt. Dann entscheidet das Klebaufsichtspersonal über den Klebeprozess. Die Baustelle erhält damit erstmals eine benannte und qualifizierte Entscheidungsinstanz. Und zwar genau für die Randbedingungen mit den höchsten Risikowerten. Für Schweißen, Kleben und Laminieren müssen zudem Nachweise „für das ausführende und das verantwortliche Personal" vorliegen.

6.3 Abnahme und Reparaturprotokoll

Für die Abnahme muss der Ausführende eine visuelle Dokumentation der Untergrundvorbereitung vorlegen, und zwar für jede Reparaturstelle. Was die Sichtprüfung feststellt, muss man „ingenieurtechnisch" beurteilen. Standardisierte Klassifizierungssysteme liefern dabei „keine relevanten Ergebnisse". Neu ist ein eigener Abschnitt zum Reparaturprotokoll. Es muss zwei Zustände im Bild zeigen: das Zwischenergebnis nach den qualitätsrelevanten Vorarbeiten – genannt ist die Klebeflächenvorbereitung – und das Endergebnis mit allen Materialübergängen.

Damit schließt der Entwurf die Lücke, die die Risikobewertung zeigt. Die wichtigsten Vorarbeiten sind bei der Abnahme verdeckt. Künftig muss man sie dokumentieren. Wenn Ausschreibung, Ausführung und Bauüberwachung diese Vorgaben konsequent sicherstellen, sind deutlich bessere Nutzungsdauern zu erwarten.

7. Ingenieurleistungen: Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung

Die Wahl des Verfahrens ist keine Routine. Der Normentwurf sagt offen: „Ein Standardverfahren zur Reparatur, welches in jedem Fall erfolgreich zum Einsatz kommen kann, steht nicht zur Verfügung." Voraussetzung ist eine qualifizierte optische Inspektion nach DIN EN 13508-2 mit DWA-M 149-5. Die Planung muss dann dreifach abwägen: Wirkungsort gegen Betreiberziele, Technikeignung gegen Einsatzgrenzen und Reparatur gegen Renovierung oder gar Erneuerung.

Für die Ausschreibung ergeben sich vier Anforderungen. Erstens muss man nach Fachlosen ausschreiben (§ 97 Abs. 4 GWB). Zweitens muss man Vor-, Haupt- und Nacharbeiten getrennt darstellen, denn beim Kurzliner sind die Vorarbeiten die risikobestimmende Hauptleistung. Drittens gehören die Nachweise in den Vertrag: Eignungsnachweis, Qualifikation für Kleben und Laminieren, Klebaufsichtspersonal und Reparaturprotokoll. Viertens sollte man die Verbindungsart abfragen. Das ist zuerst eine Frage der Ausschreibung. DWA-M 144-7 sagt dazu klar: Die Vorgaben des Systemherstellers sind maßgeblich.

Für die Bauüberwachung ist die Lage eindeutig. DWA-A 143-21 ruft in Erinnerung, dass Kanalsanierungsarbeiten „im Sinne der Rechtsprechung" zu den „besonders überwachungsbedürftigen Bauleistungen" zählen. Das Arbeitsblatt nennt die Fräsarbeiten zur Klebeflächenvorbereitung ausdrücklich als Arbeiten, „bei denen die Art der Ausführung durch die weitere verdeckt wird". Die Folge steht dort ebenfalls: „Der rein optische Eindruck einer Sanierungsleistung ist keine sachgerechte oder ausreichende Beurteilungsgrundlage." Die Risikobewertung zeigt dasselbe. Die höchsten Risikopositionen sind bei der Abnahme nicht mehr sichtbar. Daraus folgt die Aufgabe der Bauüberwachung beim Kurzliner: Sie dient der Fehlervermeidung. Sie prüft, solange sich noch etwas ändern lässt. Und sie dokumentiert die Vorarbeiten, bevor diese verdeckt sind. Dort entstehen die rund 83 Prozent Risikominderung. Planung und Ausschreibung müssen ihr die Grundlage dafür geben. Präsenzzeiten, Kontrollinhalte und ein Konzept zur Fehlervermeidung gehören in das Pflichtenheft. Dann ist diese Leistung planbar, beauftragbar und bezahlbar.

8. Fazit: Aus den Fehlern der Vergangenheit lernen

Der Kurzliner ist ein etabliertes Verfahren. Sein Anwendungsbereich ist klar, sein Wirkprinzip ist eindeutig, und seine Einsatzgrenzen sind beschrieben. Zum Sorgenkind wird er dort, wo die Planung diese Grenzen nicht beachtet und die Ausführung entgegen den erforderlichen Anforderungen erfolgt. Fünf Aussagen zum Kurzliner fassen den Beitrag zusammen:

  • Sorgenkind wird der Kurzliner durch Entscheidungen, nicht durch die Technik.
  • Das Risiko liegt in den Vorarbeiten, also vor dem Technikeinsatz.
  • Der Stoffschluss ist die einzige Sicherungsebene. Eine zweite gibt es nicht.
  • Bauüberwachung dient der Fehlervermeidung. Sie prüft die Vorarbeiten, bevor diese verdeckt sind.
  • Die künftige Norm regelt die Klebung erstmals als Fügetechnik mit Nachweispflicht. Und sie verlangt den Bildnachweis der Klebeflächenvorbereitung.

Die Kernbotschaft lautet: Aus den Fehlern der Vergangenheit lernen. Reparaturverfahren sind strategisch nur dann erfolgreich, wenn der Technikeinsatz weniger Risiko trägt. Dafür braucht es drei Dinge: eine Abwägung in der Planung, eine geeignete Technik und eine Bauüberwachung, die Fehler vermeiden hilft. Die künftige DIN 19642-1 liefert dafür das normative Werkzeug. Ob daraus eine Aufwertung wird, entscheidet sich in der Ausschreibung und auf der Baustelle.

Quellen und weiterführende Hinweise:

  • DIN EN ISO 21368: Klebstoffe - Leitlinien für die Herstellung geklebter Strukturen und Berichtsverfahren, die für die Risikobewertung solcher Strukturen geeignet sind; DIN Media GmbH, Oktober 2024
  • ENTWURF DIN 19642-1 (noch unveröffentlicht): Verfahren, Bauprodukte und Werkstoffe zur Reparatur von Abwasserkanälen im nicht begehbaren Bereich – Teil 1: Anforderungen Prüfungen und Kennzeichnung; DIN Media GmbH, Arbeitsstand vom 12.08.2026, (NA 119-05-37-01 UA)
  • DWA-A 143-7: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 7: Reparatur durch Kurzliner, T-Stücke und Hutprofile (Anschlusspassstücke); DWA e.V., Hennef, November 2017
  • DWA-M 144-7: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für die Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 7: Kurzliner, T-Stücke und Hutprofile (Anschlussstücke); DWA e.V., Hennef, November 2020 (2. Auflage 2023).
  • DWA-A 143-21: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 21: Bauliche Sanierungsplanung; DWA e.V., Hennef, Juni 2021
  • VSB-Empfehlung ZAI Nr. 0.6: Risikobewertung Kanalsanierung – Reparaturverfahren; VSB e.V., Hannover, Februar 2017
  • Vogel, M.: Pflichtenheft Ingenieurleistungen – Grabenlose Kanalsanierung (MVKH1.01), Markus Vogel Knowhow, Kappelrodeck, Dezember 2025; verfügbar unter www.vogel-knowhow.de

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