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Vertragsrecht: Gelesen, aber nicht verstanden – teure Fehler durch überlesene Details
Vertragsfalle E-Mail: Eine kleine Ergänzung in einer Bestätigungsmail wurde einem Bauunternehmer zum Verhängnis. Das Gericht entschied: Wer mit der Arbeit beginnt, akzeptiert die neuen Bedingungen. | Foto: DragonImages - stock.adobe

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Das sind die neuen Prallbrecher der nächsten Generation

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Mit der GIPO P 101 GIGA und GIPO P 111 GIGA präsentiert der Schweizer Hersteller zwei neue Prallbrecher, die rein elektrisch betrieben werden können.


Die Rechtsprechung hat eine sehr hohe Meinung von den Personen, die in Unternehmen Verantwortung tragen. Professionalität, Sachkunde und Kommunikationsfähigkeit werden von Gerichten bei Unternehmen für selbstverständlich gehalten. Das ist erst einmal ein großes Kompliment an Sie – aber gelegentlich auch ein vergiftetes. An dieser Stelle sind die hohen Anforderungen der Rechtsprechung immer mal wieder zur Sprache gekommen, wenn z.B. Unternehmen nicht uneingeschränkt Nachträge bei erkennbar unvollständigen oder falschen Leistungsbeschreibungen geltend machen können oder wenn es um Prüfpflichten und Bedenkenanmeldungen geht.

Dieses Mal geht es um etwas ganz Banales, das die Rechtsprechung von Unternehmen erwartet: Sie müssen ihre Post genau lesen.

Der Fall: Eine überlesene Klausel und ihre Folgen

Dies musste ein Bauunternehmer schmerzhaft lernen. Er hatte einem Auftraggeber ein Angebot gemacht. Der Auftraggeber nahm dieses Angebot per Mail an. Allerdings hatte er in seiner Mail einen Satz ergänzt, der sich bisher in dem Angebot des Unternehmers nicht befunden hatte. Der Auftraggeber sagte in seiner Mail ausdrücklich, dass jeder Rechnung ein von der Bauleitung geprüftes Aufmaß beizufügen sei. Der Auftraggeber ergänzte, dass Rechnungen ohne Aufmaß zurückgewiesen würden. Diese Hinweise waren nicht besonders hervorgehoben, aber inhaltlich klar und ganz normal im lesbaren Teil der Mail enthalten.

Als nun tatsächlich Abschlagsrechnungen wegen fehlender Aufmaße zurückgewiesen werden, will sich der Auftragnehmer das nicht gefallen lassen. Er wehrt sich. Die Vorlage der Aufmaße sei nicht vereinbart, der Auftraggeber habe das nicht einfach einseitig vorgeben dürfen.

Die rechtliche Wertung: Geändertes Angebot und stillschweigende Annahme

Allerdings gibt das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Auftraggeber recht (OLG Karlsruhe v. 09.02.2025, 19 U 44/25). Rechtlich sei es so, dass der Auftraggeber mit dem Zusatz das Angebot des Unternehmers geändert hat. Eine solche Bestätigung mit einer Änderung ist eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes. Hätte der Unternehmer also den Auftrag nicht begonnen oder die Änderung zurückgewiesen, wäre kein Vertrag zustande gekommen. Nur durch eine Vertragsannahme ohne jegliche Änderung ist der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen geschlossen.

Der Fehler des Auftragnehmers: Er hat die Mail des Auftraggebers entweder nicht gelesen oder nicht ernst genommen. Egal was passiert ist, der Auftragnehmer hat ein Problem. Er hat nämlich die Vorgabe des Auftraggebers nicht beachtet und sich seine Aufmaße nicht von der Bauleitung bestätigen lassen.

Indem der Auftragnehmer jedoch mit der Auftragsausführung begonnen hat, hat er stillschweigend die vom Auftraggeber unverbindlich vorgeschlagene Änderung angenommen und akzeptiert. Damit wurde der Vorschlag des Auftraggebers zum verbindlichen Vertragsinhalt. Das Oberlandesgericht stützt sich in seiner Entscheidung darauf, dass der Hinweis des Auftraggebers ausdrücklich und unzweideutig ist. Deswegen sei es nicht wichtig, dass der Auftraggeber nicht noch gesondert auf diese Änderungen gewiesen hat. Allein durch das Lesen der Mail war klar, dass der Auftraggeber diese Bedingung wünscht und dass diese Bedingung eine Änderung des Angebots darstellt.

Vorsicht geboten: Auch bei Protokollen und anderer Korrespondenz

Man kann deswegen nur raten, auch Auftragsbestätigungen, Protokolle oder andere Korrespondenz genau zu lesen.

In einem anderen Fall hatte der Auftraggeber in einem Protokoll eine alte Fassung eines Angebots genannt. Das Angebot war zwischenzeitlich mehrfach geändert worden, und zuletzt hatte man über einen eingeschränkten Auftragsumfang gesprochen. Dies war dem Auftragnehmer wichtig, weil er den ursprünglichen Preis nicht mehr halten konnte. Leider hatte der Auftragnehmer auch hier das Protokoll nicht sorgfältig genau gelesen und musste jetzt beim Auftraggeber anfragen, ob nicht doch das geänderte Angebot gemeint und damit Vertragsbestandteil war. In diesem Fall ging es gut aus für den Auftragnehmer, aber bei einem unbarmherzigen oder böswilligen Auftraggeber hätte es auch anders kommen können.

Die Grenzen: Wann versteckte Änderungen unwirksam sind

Natürlich hat diese Technik, dem Partner Änderungen in Begleitschreiben etc. vorzugeben, Grenzen. In einem vor einigen Jahren entschiedenen Fall hatte ein Auftragnehmer vom Auftraggeber einen ziemlich langen und mehrfach verhandelten Vertragstext erhalten. Die Versendung des Textes war als Datei erfolgt. Der Auftragnehmer hat diesen Text zwar unterschrieben, aber eine Passage des Textes durch eine Bearbeitung geändert. Für den Auftraggeber war dies theoretisch zu erkennen, praktisch aber nur, wenn er das gesamte umfangreiche Vertragswerk noch einmal geprüft hätte. Deswegen wurde damals entschieden, dass eine solche Änderung überraschend ist. Im Ergebnis ist deswegen der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt zustande gekommen. Das war für den Auftragnehmer ärgerlich, denn er hatte versucht, die Regelung zur Vertragsstrafe loszuwerden.

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Der Unterschied zu dem oben geschilderten Fall ist aber klar. Eine E-Mail ist kurz und soll einen bestimmten Inhalt transportieren. Sie ist schnell gelesen, und der Empfänger weiß vorab nicht, was er zu erwarten hat. Beim zurückgesandten Vertrag geht man immer davon aus, dass er entweder unterschrieben wurde – natürlich unverändert – oder eben nicht unterschrieben ist. Eine stillschweigende Änderung ist definitiv überraschend. Hätte der Auftragnehmer im letzten Fall auf die vorgenommene Änderung hingewiesen oder diese markiert, hätte die Unterschrift des Auftraggebers im Zweifel auch die Änderung erfasst.

Fazit: Genaues Lesen schützt vor teuren Missverständissen

Egal ob aus Versehen oder absichtlich, Änderungen in Mails und anderen Texten können auch dann Vertragsinhalt werden, wenn man sie nicht beachtet. Lesen Sie deswegen Mails, Protokolle usw. möglichst genau.


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