Genehmigungspflicht 2026
Gefahrstoffverordnung: Neue Regeln für das Arbeiten mit Asbest im Handwerk

Das Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich verboten – doch es gelten zahlreiche Ausnahmen. Die Zahl der betroffenen Arbeitsfelder hat sich durch die neue Gefahrstoffverordnung weiter erhöht. Besonders bei Abbrucharbeiten gilt erhöhte Vorsicht. Ab dem 20. Dezember sind bestimmte Tätigkeiten künftig genehmigungspflichtig.

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Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt alle Beteiligten beim Thema Asbest stärker in die Pflicht. Grundsätzlich sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und neu für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch hat sich der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, deutlich erweitert – insbesondere im Ausbauhandwerk. Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
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Mehr Betriebe dürfen mit asbesthaltigen Materialien arbeiten
Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, beispielsweise zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge. Neu ist außerdem, dass Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos – also unter 100.000 Fasern pro Kubikmeter – künftig genehmigungspflichtig sind. Der entsprechende Nachweis ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich.
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Gefahrstoffverordnung für Asbest: Das ändert sich für Betriebe im Bauhandwerk
- Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten: Betroffen sind Arbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung <10.000 Fasern/m³) oder mittleren Risikobereich (Asbest- Faserstaubbelastung <100.000 Fasern/m³). Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden.
- Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest: Unternehmen müssen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen.
Lesen Sie auch: Asbest im GaLaBau: Unsichtbare Gefahr auf Baustellen
Quelle: BG Bau
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