Newsletter abonnieren

Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche.

Datenschutz-Bestimmungen

Bauhandwerk/

Neue Gefahrstoffverordnung für Asbest: Das ändert sich für Betriebe im Bauhandwerk 2026

Genehmigungspflicht 2026

Gefahrstoffverordnung: Neue Regeln für das Arbeiten mit Asbest im Handwerk

01.09.2026, 13:43
BERLIN
Neue Gefahrstoffverordnung für Asbest: Das ändert sich für Betriebe im Bauhandwerk 2026
Für Abbrucharbeiten gelten schon bald neue Genehmigungspflichten beim Umgang mit Asbest. | Foto: Joenomias / Pixabay

Das Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich verboten – doch es gelten zahlreiche Ausnahmen. Die Zahl der betroffenen Arbeitsfelder hat sich durch die neue Gefahrstoffverordnung weiter erhöht. Besonders bei Abbrucharbeiten gilt erhöhte Vorsicht. Ab dem 20. Dezember sind bestimmte Tätigkeiten künftig genehmigungspflichtig.


Anzeige
Wie man mit einer mobilen App ERP-Systeme auf die Baustelle bringt

Wie man mit einer mobilen App ERP-Systeme auf die Baustelle bringt

Vom Klemmbrett direkt ins ERP-System: Wie Sie Baustellendaten ohne Medienbruch kaufmännisch nutzen und die Abrechnung beschleunigen.


Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt alle Beteiligten beim Thema Asbest stärker in die Pflicht. Grundsätzlich sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und neu für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch hat sich der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, deutlich erweitert – insbesondere im Ausbauhandwerk. Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die DEULA gibt Tipps zum Umgang mit Gefahrstoffen

Mehr Betriebe dürfen mit asbesthaltigen Materialien arbeiten

Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, beispielsweise zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge. Neu ist außerdem, dass Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos – also unter 100.000 Fasern pro Kubikmeter – künftig genehmigungspflichtig sind. Der entsprechende Nachweis ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich.

Im Bau kennen wir uns aus!

Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche. Gleich abonnieren!

Hier finden Sie Hinweise zum Datenschutz.

Newsletter Anmeldung
Newsletter Anmeldung

Gefahrstoffverordnung für Asbest: Das ändert sich für Betriebe im Bauhandwerk

  • Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten: Betroffen sind Arbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung <10.000 Fasern/m³) oder mittleren Risikobereich (Asbest- Faserstaubbelastung <100.000 Fasern/m³). Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden.
  • Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest: Unternehmen müssen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen.

Lesen Sie auch: Asbest im GaLaBau: Unsichtbare Gefahr auf Baustellen

Quelle: BG Bau


Mehr zum Thema:


Neueste Beiträge:

Weitere Beiträge

1
2
3

Jetzt Ausschreibungen finden

Wählen Sie eine Leistungsart, die Sie interessiert.

Bauleistungen
Bauleistungen

Bau

Dienstleistungen
Dienstleistungen

Dienst­leistung

Lieferleistungen
Lieferleistungen

Lieferung

Jetzt Ausschreibungen finden

Wählen Sie passende Bundesländer aus.

Ausschreibungs-Radar
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Jetzt zum Newsletter anmelden:

Lesen Sie Nachrichten zu Bauwirtschaft und Baupolitik aus erster Hand. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau.

Weitere Newsletter und Informationen

Bauwirtschaft und Baupolitik. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau
Garten- und Landschaftsbau
Unterirdische Infrastruktur: Leitungsbau, Kanalsanierung und Co

Hier finden Sie Hinweise zum Datenschutz