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Instandhaltung von Asbestzementrohren: Was gilt, was zählt?

Die Instandhaltung von Asbestzementleitungen hat in den vergangenen Jahren zu erheblichen politischen und rechtlichen Diskussionen geführt. Netzbetreibern und Kommunen wurden grabenlose Verfahren und damit die Möglichkeit zur Instandhaltung ihrer Az-Leitungsnetze teils verwehrt. Rädlinger Primus Line hat sich mit dem Produkt Primus Line Rehab dem Genehmigungsverfahren zur Anerkennung eines emissionsarmen BT-Verfahrens gestellt und eine Lösung erarbeitet.

Asbestzementrohre instandhalten: zulässige Verfahren, BT-Verfahren, TRGS 519
Grabenlose Instandhaltung einer Asbestzementleitung unter Sicherheitsauflagen | Foto: Primus Line

Asbest war bereits in der Antike bekannt und ist ein Stoff mit besonderen Eigenschaften. Asbestzement besteht aus fest gebundenen Asbestfasern, die vollständig mit Zement umschlossen sind. Er wurde vor allem im 20. Jahrhundert in diversen Baubereichen verbaut, unter anderem bei Fassadenverkleidungen, Dachdeckungen und auch im Rohrleitungsbau (Kanal und Trinkwasser).

Asbest: Was war? Was gilt jetzt?

Da in jüngerer Vergangenheit Unsicherheit bestand, ob die Instandhaltung von Asbestzementrohren mittels Inliner politisch und rechtlich zulässig ist, lohnt ein Blick auf Vorschriften, Begriffsbestimmungen und die Entwicklung der Bewertung: Was war zulässig, was galt zwischenzeitlich, und wie ist die Situation heute?

Vorschriften und Begriffsbestimmungen für Asbest

In Deutschland gelten mehrere Vorschriften und Begriffsbestimmungen. Dazu zählen die REACH-Verordnung (EU-Chemikalienverordnung), die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519).

Nach der europäischen REACH-Verordnung dürfen Produkte aus Asbest „bis zu ihrer Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer“ verwendet werden. Ob es sich bei einer grabenlosen Sanierung um eine möglicherweise unzulässige Verlängerung dieser Nutzungsdauer handelt, wurde wiederholt diskutiert. Instandhaltungsarbeiten sind gemäß Gefahrstoffverordnung nur zulässig, wenn keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden. Dazu gehört auch, dass ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit nicht erheblich erschwert wird.

Im Mai 2022 veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Infoblatt zum Umgang mit Asbestzementkanälen und Asbestzementleitungen. Darin wurde betont, dass das Ziel sei, alle im Baubestand verbliebenen asbesthaltigen Produkte zu entfernen. Ein Verstoß gegen die im Zusammenhang mit Asbest geltenden Verbote stellt in der Regel eine Straftat dar.

Zudem hieß es, dass die Anwendung eines Inliner-Verfahrens (Einzug eines Kunststoff-Inliners in die gesamte Asbestzementrohrleitung) zur „Sanierung“ nicht zulässig sei und dem Ziel der REACH-Verordnung entgegenstehe, asbesthaltige Produkte mit abgelaufener Nutzungsdauer aus dem Baubestand zu nehmen. Die Entsorgungskosten für die Beseitigung erheblich reparaturbedürftiger Asbestzementrohre seien daher unvermeidbar.

Asbest: Das gilt jetzt

Das bayerische Ministerium lenkte im April 2023 ein und erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen wieder die Instandhaltung von Asbestzementleitungen mittels grabenloser Verfahren.

Zulässige Arbeiten an Az-Rohren sind nachweislich emissionsarme Inliner-Verfahren ohne dauerhafte Verbindung des Inliners mit dem Bestandsrohr (hier: Az). Emissionsarme Verfahren werden in der Regel durch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) anerkannt und veröffentlicht. Anwendbar sind nur emissionsarme Verfahren, die die abgesenkte Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ einhalten. Im Juli 2024 wurde das BT61-Verfahren für Schlauchliner in Az-Kanälen zugelassen und veröffentlicht.

Situation von Primus Line Rehab im Kontext dieser Vorgaben

Aufgrund der beschriebenen Rechtslage hat sich die Rädlinger Primus Line GmbH dafür entschieden, ein bautechnisches „Emissionsarmes Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.9 TRGS 519“ für Inliner-Arbeiten an Az-Druckrohrleitungen anzustreben. Der offizielle Nachweis für die emissionsarmen Arbeiten wurde 2023 erbracht. Anfang 2025 wurde das BT62-Verfahren zur Instandhaltung von Asbestzement-Druckrohrleitungen mittels Kevlar-verstärkten Schlauchlinern, das dem Primus-Line-Verfahren entspricht, veröffentlicht.

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Nach der ursprünglichen Unsicherheit herrscht rechtlich und politisch nun deutlich mehr Klarheit. Es sind Lösungen am Markt, die für die Instandhaltung von Asbestzementkanälen und -leitungen zulässig sind. Die langfristige Weiterverwendung der vorhandenen Asbestzement-Infrastruktur kann im Rohrleitungsbau damit nachhaltig gesichert werden.

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