Mod. ZTV „Schlauchlining“
Juristische Rückendeckung für die neue Empfehlung

Führt die neue ZTV-Empfehlung zur riskanten Entprivilegierung der VOB/B? Rechtsanwalt Carsten Schmidt analysiert die Einwände und stellt klar, warum die Privilegierung der VOB/B unberührt bleibt.

Vom Kalibrierschlauch zum Werkzeug in der grabenlosen Sanierung
Der AIRBAGLINER® von Bodenbender hat sich vom klassischen Kalibrierschlauch zu einem festen Bestandteil moderner Sanierungssysteme entwickelt.
Jörg Brunecker (Autor) befasst sich in seinem Statement „Vorsicht an der Bahnsteigkante“ als Anwender von Schlauchliningverfahren mit der ZTV-Empfehlung, die ich als Kommunalberater öffentlich zugänglich herausgebe. Es handelt sich hierbei um die „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Schlauchlining – aktualisierte Anforderungen Netzbetreiber“ (MVKH2.01, Stand: Dezember 2025, www.vogel-knowhow.de).
Bereits bei der Entwicklung der ZTV-Empfehlung hatte ich zur Klärung und Formulierung damit verbundener rechtsrelevanter Sachverhalte einen Fachanwalt konsultiert. Diesen habe ich nun auch gebeten, die rechtsbezogenen Einlassungen des Autors auf Relevanz und Belastbarkeit zu prüfen.
Die Antwort von Rechtsanwalt Carsten Schmidt, CLP Rechtsanwälte PmbB, lesen Sie nachstehend:
Vorab die Antworten zu den wesentlichen Kernfragen, als Kurzfassung zur nachfolgenden detaillierten rechtlichen Einordnung:
- Entprivilegierung VOB | „Keiner der angeführten Gesichtspunkte vermag diese Rechtsfolge zu begründen.“
- Ungewöhnliches Wagnis | „Ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne der VOB/A liegt bereits dem Grunde nach nicht vor.“
- Geistiges Eigentum „Installationsvorgaben | „Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber vom Bieter weitergehende Informationen zu dem angebotenen Liner einfordert. In diesen Konstellationen ist es Aufgabe des Bieters, im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller sicherzustellen, dass produktbezogene Informationen weitergegeben werden dürfen.“
Begründung:
Das Statement des Autors befasst sich mit der „ZTV-Empfehlung Schlauchlining“ und deren Auswirkungen auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass Bauverträge mit öffentlichen Auftraggebern in Deutschland regelmäßig auf der Grundlage der VOB/B geschlossen werden und diese aufgrund ihrer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB privilegiert ist, sodass eine Inhaltskontrolle der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
Die VOB/B bietet nach dieser Konzeption nur dann „rechtliche Sicherheit“, wenn sie inhaltlich unverändert und vollständig dem Vertrag zugrunde gelegt wird. Jede inhaltliche Abweichung lässt die Privilegierung der VOB/B insgesamt entfallen. Der Wegfall dieser VOB-Privilegierung kann für beide Vertragsparteien mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sein. In diesen Punkten ist dem Verfasser des Statements im Grundsatz zuzustimmen.
Die These der „Entprivilegierung“ durch die ZTV-Empfehlung
In der Folge stellt der Autor die These auf, die Verwendung der ZTV-Empfehlung führe zwangsläufig zu der zuvor beschriebenen „Entprivilegierung“, weil sie in das „sonst vorhandene ausgeglichene VOB-Gefüge“ eingreife und dem Auftragnehmer ungewöhnliche Wagnisse sowie AGB-rechtliche Risiken auferlege. Die Frage, ob die ZTV-Empfehlung die Privilegierung der VOB gegenüber dem BGB ausheble, sei daher „schnell beantwortet“.
Schnell gegebene Antworten bergen bekanntermaßen das Risiko einer lediglich oberflächlichen Betrachtung. Bei der gebotenen vertieften Auseinandersetzung mit der vorstehend umrissenen Rechtsfrage wird jedoch deutlich, dass die aufgestellte These rechtlich nicht tragfähig ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Autor des Statements zur Begründung und Untermauerung seiner Auffassung herangezogenen Argumente rechtlich nicht überzeugen und das eigentliche Problem verfehlen.
In Bezug auf die ZTV-Empfehlung werden im Statement mehrere Punkte benannt, die angeblich zu einer Entprivilegierung der VOB/B führen sollen. Keiner der angeführten Gesichtspunkte vermag indes diese Rechtsfolge zu begründen.
Kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne der VOB/A
Es wird geltend gemacht, dass dem Auftragnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kein „ungewöhnliches Wagnis“ für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden dürfe, auf die er keinen Einfluss hat und deren Auswirkungen auf Preise und Fristen er nicht verlässlich einschätzen kann. Die Verwendung der mod. ZTV führe jedoch dazu, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht hinreichend konkret seien, um die auszuführenden Leistungen eindeutig kalkulieren zu können. Es drohten daher Risiken, Nachtragspotenziale und sonstige vertragsrechtliche Konsequenzen.
Ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne der VOB/A liegt bereits dem Grunde nach nicht vor. Mit Abgabe des Angebots hat der Bieter das von ihm vorgesehene Produkt zu benennen; mit der Zuschlagserteilung erfolgt sodann die vertragliche Festlegung auf dieses Produkt. Es kann ohne weiteres unterstellt werden, dass erfahrene Baupraktiker keine Produkte anbieten, deren Eigenschaften ihnen unbekannt sind. Im Übrigen bleibt völlig unklar, welche konkreten Risiken der Auftragnehmer nach Auffassung des Verfassers übernehmen und welche vertraglichen Konsequenzen er im Einzelnen zu tragen haben soll. Es wird vielmehr ohne weitere Substantiierung pauschal behauptet, die Verwendung der ZTV-Empfehlung könne zu Schwierigkeiten bis hin zu Nachtragsforderungen führen. Dass eine sachgerechte inhaltliche Diskussion auf der Grundlage derart pauschaler und unkonkret gebliebener Behauptungen nicht geführt werden kann, liegt auf der Hand.
Änderungen der VOB/C und rein vergaberechtliche Aspekte berühren gesetzliche Privilegierung nicht
Unabhängig davon verkennt der Verfasser des Statements im Rahmen seiner „schnellen“ Beantwortung vollständig, dass weder ein behaupteter Verstoß gegen Vorgaben der VOB/A noch vermeintliche Nachtragspotenziale überhaupt geeignet sind, das Privileg der VOB/B entfallen zu lassen. Er verknüpft rechtsirrig die rechtliche Sicherheit eines Bauvertrags mit der unveränderten Übernahme der VOB „als Ganzes“, ohne hinreichend zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C zu differenzieren.
§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB privilegiert indes ausdrücklich nur die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), nicht jedoch die VOB als Gesamtwerk und insbesondere nicht die VOB/A oder die VOB/C. Folgerichtig knüpft der Gesetzestext die Privilegierung allein an Verträge, in die die VOB/B „ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen“ ist.
Rechtliche Sicherheit im Sinne der gesetzlichen Privilegierung hängt mithin ausschließlich davon ab, dass die VOB/B unverändert und vollständig Vertragsbestandteil wird. Änderungen oder Ergänzungen der VOB/C (etwa durch ZTVen) sowie rein vergaberechtliche Aspekte berühren die gesetzliche Privilegierung nicht. Die pauschale Aussage, die VOB müsse „als Ganzes“ unangetastet bleiben, um die Privilegierung zu erhalten, verkennt daher die klare Beschränkung des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die VOB/B.
Daraus folgt, dass auch ein vermeintlicher Verstoß gegen Vorgaben der VOB/A, etwa gegen das in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A normierte Verbot, dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufzuerlegen, nicht zu der im Statement unterstellten Entprivilegierung der VOB/B führen kann. Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren und richtet sich primär an öffentliche Auftraggeber; sie ist nicht Gegenstand der AGB-Privilegierung, sondern steht funktional und normativ neben der VOB/B. Selbst wenn unterstellt würde, einzelne Vergaberegeln der VOB/A seien verletzt oder würden in der Praxis nicht vollständig beachtet, berührte dies die zivilrechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Einbeziehung der VOB/B und damit das Privileg nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Entscheidend bleibt allein, dass die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung unverändert und insgesamt in den Vertrag einbezogen ist. Nur inhaltliche Abweichungen innerhalb der VOB/B selbst können das Privileg entfallen lassen, nicht hingegen etwaige vergaberechtliche Unzulänglichkeiten nach der VOB/A.
Produktbezogene Informationen und Auswirkung möglicher Unwirksamkeit einer Klausel
Weiterhin kritisiert der Autor des Statements Regelungen zur Überlassung von Daten und Verfahrenshandbüchern, Mess- und Prozessdaten sowie Analysen, die angeblich den Schutz geistigen Eigentums verletzten und den Auftragnehmer zusätzlichen Regressrisiken aussetzten, da nur er mit dem Hersteller in einem Vertragsverhältnis stehe.
Zutreffend ist, dass zwischen Hersteller und Auftraggeber keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Daher ist es richtig, dass den Linerhersteller keine vertragliche Pflicht gegenüber dem Auftraggeber trifft, Installationsvorgaben offenzulegen. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber vom Bieter weitergehende Informationen zu dem angebotenen Liner einfordert. Hinsichtlich Produktdatenblättern ist das Anfordern im Rahmen der Produktaufklärung und -konkretisierung bereits mehrfach als zulässig eingestuft worden (vgl. etwa VK Westfalen, Beschluss vom 26.10.2017 – VK 1-21/17; VK Nordbayern, Beschluss vom 09.10.2014 – 21.VK-3194-30/14). In diesen Konstellationen ist es Aufgabe des Bieters, im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller sicherzustellen, dass produktbezogene Informationen weitergegeben werden dürfen.
Ungeachtet dessen berührt auch dieser Komplex zu keiner Zeit das Privileg der VOB/B. Etwaige Herstellerinteressen betreffen nicht die unveränderte und vollständige Einbeziehung der VOB/B (s.o.).
Entsprechendes gilt für die vom Verfasser des Statements angedeutete bzw. unterstellte AGB-rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vorgaben der ZTV-Empfehlung. Selbst wenn man – rein hypothetisch – von der Unwirksamkeit einer Klausel der ZTV-Empfehlung ausginge, bliebe die unverändert einbezogene VOB/B hiervon unberührt und damit weiterhin privilegiert. Denn die unterstellte Unwirksamkeit einer Klausel der ZTV-Empfehlung hat für sich genommen keine Auswirkungen auf die in § 310 BGB normierte Privilegierung.
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Mangelnde Substantiierung vermeintlicher Projektrisiken
Schließlich erschöpft sich das Statement in bloßen vagen Andeutungen weiterer angeblicher Unklarheiten, Risiken und VOB-Widrigkeiten. Eine substanzielle inhaltliche Auseinandersetzung ist mangels konkreter Darlegungen nicht möglich. Da der Autor des Statements aber auch insoweit nicht auf eine Änderung der VOB/B selbst abstellt, ist davon auszugehen, dass auch in Bezug auf diese lediglich angedeuteten weiteren Aspekte eine Entprivilegierung der VOB/B nicht zu befürchten ist.
Fazit: Tragfähigkeit der ZTV-Empfehlung im VOB-Kontext
Die These, das Verwenden der ZTV-Empfehlung stelle in diesem Kontext keine tragfähige Lösung dar, weil das Privileg der VOB/B zwangsläufig ausgehebelt werde, ist unzutreffend. Die zur Untermauerung dieser These angeführten Argumente erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht durchgreifend.
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Autoren: Dipl.-Ing. (FH) Markus Vogel, Markus Vogel – Beratung, Kappelrodeck Die rechtlichen Einordnungen sind erstellt durch: Carsten Schmidt, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, CLP Rechtsanwälte Schmidt, Wittenberg, Scheffen & Partner mbB, Düsseldorf
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