Turbo-Abschreibung
E-Bagger und Diesel-Maschinen: Steuerstrategien für den Fuhrpark 2026

Bauunternehmen können bei Investitionen in den Maschinenpark massiv Steuern sparen. Für E-Bagger und Elektrofahrzeuge winkt eine Turboabschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr, für konventionell angetriebene Baumaschinen steht eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent zur Verfügung.
Das aktuell laufende Steuerprogramm der Bundesregierung bietet Betrieben lukrative Hebel zur Sicherung der Liquidität. Das Zeitfenster für diese Sonderregelungen im Rahmen des sogenannten Investitionsboosters ist jedoch begrenzt und gilt für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. Je nach Antriebsart der neuen Maschine oder des Fahrzeugs gelten dabei grundverschiedene Spielregeln.
Der Elektro-Vorteil: 75 Prozent ohne zeitliche Kürzung
Für den Aufbau eines emissionsfreien Fuhrparks hat der Gesetzgeber den stärksten Anreiz geschaffen. Bei der Anschaffung reiner Elektrofahrzeuge – wozu je nach Zulassung auch entsprechende E-Baumaschinen zählen – greift nach § 7 Abs. 2a EStG eine spezielle Turboabschreibung. Die Anschaffungskosten werden dabei gestaffelt abgeschrieben: Im ersten Jahr können sofort 75 Prozent geltend gemacht werden, im zweiten Jahr 10 Prozent und in den Folgejahren sinkt der Satz bis auf 2 Prozent im sechsten Jahr.
Der größte Hebel für das laufende Geschäftsjahr 2026: Anders als bei anderen Abschreibungsmethoden entfällt hier die zeitanteilige Anrechnung. Wer erst im November 2026 einen förderfähigen E-Bagger für 100.000 Euro erwirbt, darf dennoch die vollen 75.000 Euro im Jahr 2026 abschreiben. Dies gilt laut Bundesfinanzministerium auch für gebrauchte E-Fahrzeuge.
Beispielrechnung: Investition in einen E-Bagger
Wie massiv der Effekt auf die Liquidität ist, zeigt ein Vergleich für einen E-Bagger mit einem Anschaffungspreis von 80.000 Euro (netto). Angenommen wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren.
Jahr | Lineare Abschreibung (16,6 %) | Turboabschreibung (75 %) | Liquiditäts-Vorteil (AfA) |
Jahr 1 | 13.333 € | 60.000 € | + 46.667 € |
Jahr 2 | 13.333 € | 8.000 € (10 %) | - 5.333 € |
Summe (2 J.) | 26.666 € | 68.000 € | + 41.334 € |
Bereits im ersten Jahr können 60.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem fiktiven Steuersatz von 30 Prozent führt dies zu einer Steuerersparnis von 18.000 Euro im Jahr der Anschaffung – gegenüber nur rund 4.000 Euro bei der linearen Methode. Das Kapital steht dem Unternehmen somit sofort wieder für den operativen Betrieb zur Verfügung.
Alternativen für konventionelle Baumaschinen
Für Nicht-Elektro-Fahrzeuge wie klassische Diesel-Bagger, Radlader oder konventionelle Transporter greift die 75-Prozent-Regel nicht. Hier bleibt Betrieben aber die Wahl zwischen der regulären linearen Abschreibung und der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis Ende 2027 angeschafft werden, lässt der Gesetzgeber eine degressive AfA von bis zu 30 Prozent pro Jahr vom jeweiligen Restwert zu. Diese Methode bringt gegenüber der linearen Abschreibung ebenfalls einen schnelleren Kapitalrückfluss in den ersten Jahren, unterliegt jedoch der strengen monatsgenauen (zeitanteiligen) Kürzung im Jahr der Anschaffung.
Sonderabschreibungen für den Mittelstand
Kleine und mittlere Bauunternehmen können ihre konventionellen Investitionen zusätzlich flankieren. Liegen die Voraussetzungen vor, lässt sich die degressive oder lineare Abschreibung für klassische Baumaschinen mit einer 40-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinieren.
Wichtig für die Investitionsplanung: Diese Kombination ist bei Elektrofahrzeugen ausgeschlossen. Wer sich für die 75-prozentige E-Auto-Turboabschreibung entscheidet, darf die 40-prozentige Mittelstands-Sonderabschreibung für dieses Wirtschaftsgut nicht zusätzlich in Anspruch nehmen. Bauunternehmen müssen hier im Einzelfall spitz kalkulieren, welcher Weg den größten finanziellen Spielraum für kommende Bauprojekte eröffnet.
Entscheidungshilfe: Diesel- oder E-Bagger?
Wer 2026 vor der Investitionsentscheidung steht, muss neben den reinen Anschaffungskosten vor allem die völlig unterschiedlichen steuerlichen Hebel abwägen. Hier ist die kompakte Gegenüberstellung der Abschreibungsmöglichkeiten bis Ende 2027:
Kriterium | E-Bagger (als E-Fahrzeug) | Diesel-Bagger |
Steuerliches Förderinstrument | Turboabschreibung (§ 7 Abs. 2a Estg) | Degressive Abschreibung |
Maximaler Satz im 1. Jahr | 75 % der Anschaffungskosten | Bis zu 30 % (vom Restwert) |
Zeitanteilige Kürzung im Kaufjahr | Nein (Voller Satz auch bei Kauf im Dezember) | Ja (Strenge monatsgenaue Abrechnung) |
Kombination mit KMU-Sonder-Afa | Nein (Gesetzlich ausgeschlossen) | Ja (Zusätzlich bis zu 40 % nach § 7g Estg möglich) |
Gilt auch für Gebrauchtmaschinen? | Ja | Ja |
Wann lohnt sich das Modell besonders? | Wenn extrem schnell hohe Liquidität (unabhängig vom Kaufmonat) im Unternehmen generiert werden soll. | Für KMU, die den Kauf früh im Jahr tätigen und die 30 % mit der 40-%-Sonder-Afa kombinieren können. |
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