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Spielplatzprüfung & Haftung: Pflichten für Kommunen und GaLaBau nach DIN EN 1176

Spielplatzprüfung & Haftung: Pflichten für Kommunen und GaLaBau nach DIN EN 1176
Spielplätze erfreuen sich großer Beliebtheit bei den Kleinen. Deshalb ist technische Unbedenklichkeit umso wichtiger. | Foto: AdobeStock_oksix

Ob Kommune, Kita oder GaLaBauer: Wer öffentlich zugängliche Spielplätze betreibt oder baut, steht in der Pflicht. Paragraf 823 BGB regelt die strikte Verkehrssicherungspflicht. Bei Unfällen drohen Schadensersatz oder strafrechtliche Folgen. Erfahren Sie, wie regelmäßige Kontrollen nach DIN EN 1176 und geschultes Personal vor Haftungsrisiken schützen.


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Eine Verpflichtung zur Kontrolle und Wartung der Spielplätze wird für alle Betreiber von Spielplätzen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem § 823 Absatz 1 begründet. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet". In vielen Gerichtsurteilen wird dieser Paragraf für die Urteilsbegründung herangezogen und daraus die Verkehrssicherungspflicht hergeleitet.

Im Absatz 2 desselben Paragrafen wird derjenige in die Haftung einbezogen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt, womit die Haftung für Spielplatzgeräte durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als Schutzgesetz auf den Hersteller bzw. den Importeur gemeint ist. Die Spielplatzgeräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, welche in den DIN EN 1176/1177 beschrieben sind. Alle Hersteller und Importeure dürfen somit nur Spielplatzgeräte in Verkehr bringen, die diesen Normen und dadurch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Spielplätzen müssen die dauerhafte Sicherheit während des Betriebs durch regelmäßige Kontrollen, Instandhaltungen und Instandsetzungen gewährleisten.

Spielplatz-Betreiber in der Haftung: Wer übernimmt die Verantwortung?

Für öffentliche Spielplätze in den Wohngebieten sind in der Regel die Kommunen als Träger verantwortlich. Wurde der Platz von einem privaten Unternehmen geplant und erstellt, so sind die beteiligten Unternehmen für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Arbeiten verantwortlich. Der kommunale Träger kommt seinen Verpflichtungen nach, indem er zur Vermeidung von Unfällen zuallererst einmal fachkundiges Personal vorhält. Mitarbeiter von GaLaBau-Betrieben können entsprechende Kenntnisse zum Beispiel während einer Ausbildung zum Geprüften Sachkundigen für die Prüfung von Spielplätzen an vielen DEULA-Bildungseinrichtungen erwerben und im Anschluss mit diesem Wissen ein Spielplatzmanagement aufbauen, das eine regelmäßige Prüfung sicherstellt. Meist ist vom zuständigen Bauamt, Grünflächenamt bzw. in kleinen Kommunen vom Bürgermeister die Verantwortung für alle nötigen Veranlassungen delegiert.

Darüber hinaus handelt es sich auch bei Spielplätzen an Schulen, Kindergärten, Einkaufszentren, Vereinen und anderen zugänglichen Plätzen um öffentliche Anlagen. Eigentümer oder Pächter sind dann Betreiber und stehen in der gleichen Verantwortung mit den gleichen Pflichten. Bei Unfällen müssen oftmals Schadenersatz und Schmerzensgeld geleistet werden und bei schweren oder gar tödlichen Unfällen kommt es zu Anklagen, die das Geschehen auch strafrechtlich aufarbeiten.

Intervalle der Spielplatzprüfung: Ablauf nach DIN EN 1176-7

In der DIN EN 1176-7 ist beschrieben, was unter einer regelmäßigen Kontrolle zu verstehen ist. Neben der jährlichen Hauptinspektion, die in etwa der Hauptuntersuchung beim Auto entspricht, gibt es die operative Inspektion. Alle ein bis drei Monate werden dabei Funktion, Verschleiß und Stabilität der Geräte überprüft. Am häufigsten jedoch findet die visuelle Routineinspektion statt. Besteht eine besondere Gefährdung des Platzes durch Vandalismus, kann eine tägliche Kontrolle angezeigt sein, meistens wird jedoch wöchentlich inspiziert. Dabei liegen die Schwerpunkte bei der Sauberkeit und Gefahrenquellen, die durch gewöhnliche Benutzung, Vandalismus oder Witterungseinflüsse entstehen.

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Checkliste: Aufgaben bei der visuellen Routineinspektion

Checkliste

  • Eingänge und Einfriedungen kontrollieren
  • Beseitigen von Verschmutzungen (Sauberkeit + Hygiene)
  • Vandalismusschäden beseitigen bzw. melden
  • Fallschutzbereiche auflockern
  • Funktionskontrollen beweglicher und fester Teile
  • Fundamente wieder überdecken
  • Scharfe Kanten oder Ecken wie Holz-, Lack- oder Metallsplitter entfernen
  • Reparaturen umgehend weiterleiten
  • Bei Gefahr Gerät sperren, oder unbespielbar machen
  • Hinweise von Anwohnern (Spielplatzpaten) aufnehmen

Alle Untersuchungen werden dokumentiert, sodass sich ein fortlaufendes Bild der Ver- kehrssicherungsmaßnahmen eines jeden Spielplatzes ergibt.

Die DEULA rät: Graue Spielplätze – Haftungsrisiken bei inoffiziellen Freiflächen

Es gibt mitunter Freiflächen, die mangels anderer Nutzung oder ganz bewusst als Bolzplätze einer willkürlichen Nutzung als Spielplatz überlassen werden, sogenannte „graue" oder „schwarze Spielplätze". Aus einer Elterninitiative heraus werden Fußballtore aufgestellt, jemand bringt einen wackeligen Basketballkorb mit und eventuell kommen Baumarktrutsche und -schaukel hinzu. Solche Geräte entsprechen in der Regel nicht den DIN EN 1176/1177 und werden deshalb auch nicht als Spielplatzgerät, sondern als Spielzeug für den nicht öffentlichen, privaten Gebrauch verkauft. Was passiert nach einem Unfall auf einem solchen Platz? Als erstes wird der Ruf nach der Kommune aufkommen. ist kein Aufsteller zu ermitteln, kann die Verantwortlichkeit beim Grundstückseigentümer liegen.

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