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B_Igalabau

Welche Auswirkungen hat die EBV auf den GaLaBau?

Die Ersatzbaustoffverordnung wurde im Juli 2021 verabschiedet und trat im August 2023 in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar und es gibt nur in begrenzten Teilbereichen etwaige Übergangsfristen. B_I galabau-Chefredakteur Bernd Hinrichs sprach exklusiv mit Dr. Johannes Klein vom Industrieverband Steine und Erden ĂŒber die Auswirkungen auf den GaLaBau.

Auswirkungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) auf den GaLaBau
Dr. Johannes Klein: Die EBV legt erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen fĂŒr die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau vom mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken fest. | Foto: Industrieverband Steine und Erden e.V.

Herr Dr. Klein, welche Grundidee steckt hinter der Ersatzbaustoffverordnung?

GrundsĂ€tzlich soll mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) die bestmögliche Verwertung von mineralischen AbfĂ€llen und Nebenprodukten in technischen Bauwerken bei höchstmöglichem Boden- und Grundwasserschutz erreicht werden. Dabei legt die EBV erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen fĂŒr die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau vom mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken fest. Das umfasst unter anderem ein umfangreiches System der UmweltgĂŒteĂŒberwachung und an Materialwerte angepasste Einbauweisen. Gleichzeitig wird hierbei durch Einhaltung der Vorgaben aber auch eine rechtssichere Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen gewĂ€hrleistet.

Die EBV gilt ausschließlich fĂŒr den Einbau von „mineralischen Ersatzbaustoffen“. Wo kommen diese im GaLaBau vor?

Die EBV gilt korrekterweise nicht nur fĂŒr mineralische Ersatzbaustoffe, sondern vor allem nur fĂŒr deren Einbau in technischen Bauwerken. Damit ist verordnungsgemĂ€ĂŸ jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung gemeint, die nach einer der vorgegebenen Einbauweisen der EBV errichtet wird (§ 2, Nummer 3 EBV) und „technische“ Aufgaben zu erfĂŒllen hat. Also insbesondere: „Straßen, Wege und ParkplĂ€tze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte FlĂ€chen, LeitungsgrĂ€ben und Baugruben, HinterfĂŒllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise LĂ€rm- und SichtschutzwĂ€lle und AufschĂŒttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen“.

Maßgebend ist also der Verwendungszweck. Werden mineralische Ersatzbaustoffe (auch Böden) in einem technischen Bauwerk verwendet, gelten die Anforderungen der EBV, wohingegen bei einer Verwendung von Böden in VerfĂŒllungen oder bodenĂ€hnliche Anwendungen die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) zu beachten sind. Nachfolgende Grafik zeigt die entsprechenden Unterschiede auf.

Unterschiede im Verwendungzweck von Ersatzbaustoffen nach EBV | Foto: Industrieverband Steine und Erden e. V.
Unterschiede im Verwendungzweck von Ersatzbaustoffen nach EBV | Foto: Industrieverband Steine und Erden e. V.

Was Ă€ndert sich fĂŒr den GaLabau?

Konkret Ă€ndert sich fĂŒr den GaLaBau aus meiner Sicht (ohne hier alle Feinheiten Ihrer Branche zu kennen), vor allem die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (maßgeblich RC-Baustoffe). Hier ist bereits vor dem Kauf zu beachten (wenn nicht bereits konkret ausgeschrieben), wo sich die entsprechende Baumaßnahme befindet, wie die Gegebenheiten vor Ort vor allem mit Blick auf den Abstand zum anstehenden Grundwasser sind und welche Materialien dort unter BerĂŒcksichtigung der vorgenannten Punkte ĂŒberhaupt eingebaut werden können. Werden Materialien nicht entsprechend der jeweiligen Einbautabellen verwendet, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Gleichzeitig sind Dokumentationspflichten bei oder nach der Baumaßnahme zu beachten (Lieferscheine und Deckblatt, die dem GrundstĂŒckseigentĂŒmer zu ĂŒbergeben sind), bzw. in Wasserschutzgebieten oder bei Verwendung bestimmter Materialklassen notwendige Anzeigepflichten vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.

Sollten Garten- und Landschaftsbauer mineralische AbfĂ€lle selbst aufbereiten und wieder verwenden wollen, werden Sie schnell zu einem Betreiber einer Aufbereitungsanlage“ und fallen ab der ersten Tonne aufbereiteten Materials unter die Anforderungen der UmweltgĂŒteĂŒberwachung der EBV mit allen Rechten und (Dokumentations-)Pflichten. In den allermeisten FĂ€llen wird dieser Aufwand in keinem VerhĂ€ltnis zum Nutzen stehen und es ist anzuraten, mineralische AbfĂ€lle stattdessen lieber an eine stationĂ€re Aufbereitungsanlage zu liefern.

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau befĂŒrchtete im Vorfeld, dass immer mehr Bodenaushub, unbelastetes organisches Material und GrĂŒnschnitt aus der Pflege von GĂ€rten und Parkanlagen auf Deponien abgelagert wird. Sind diese BefĂŒrchtungen eingetroffen?

Das ist aus meiner Sicht jetzt noch nicht abzuschĂ€tzen bzw. mĂŒsste von den Deponiebetreibern beantwortet werden. An dieser Stelle sei aber der Verweis auf Paragraph sechs des Kreislaufwirtschaftsgesetz und der dort verankerten Abfallhierarchie verwiesen. AbfĂ€lle und das umfasst auch mineralische AbfĂ€lle sind in folgender Rangfolge zu betrachten:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und VerfĂŒllung
  5. Beseitigung

Der Weg von Bodenaushub direkt auf die Deponie ist also zunĂ€chst einmal grundsĂ€tzlich der Falsche, wenn nicht vorher andere Wege der Verwertung oder Vermeidung geprĂŒft wurden! Dies wird sich zum 01.01.2024 auch nochmals verschĂ€rfen, wenn eine Novelle der Deponieverordnung in Kraft tritt, die bei der Annahme von AbfĂ€llen in Deponien das Ergebnis einer PrĂŒfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten verlangen wird.

DarĂŒber hinaus ist auch immer die Frage, wie potentiell anfallendes Bodenmaterial verwertet wird. Im Geltungsbereich der BBodSchV hat sich das grundsĂ€tzliche Vorgehen im Umgang mit Böden nicht wesentlich geĂ€ndert.

Herr Dr. Klein, vielen Dank fĂŒr das GesprĂ€ch.

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