Welche Auswirkungen hat die EBV auf den GaLaBau?
Die Ersatzbaustoffverordnung wurde im Juli 2021 verabschiedet und trat im August 2023 in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar und es gibt nur in begrenzten Teilbereichen etwaige Ăbergangsfristen. B_I galabau-Chefredakteur Bernd Hinrichs sprach exklusiv mit Dr. Johannes Klein vom Industrieverband Steine und Erden ĂŒber die Auswirkungen auf den GaLaBau.

Herr Dr. Klein, welche Grundidee steckt hinter der Ersatzbaustoffverordnung?
Die EBV gilt ausschlieĂlich fĂŒr den Einbau von âmineralischen Ersatzbaustoffenâ. Wo kommen diese im GaLaBau vor?
Die EBV gilt korrekterweise nicht nur fĂŒr mineralische Ersatzbaustoffe, sondern vor allem nur fĂŒr deren Einbau in technischen Bauwerken. Damit ist verordnungsgemÀà jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung gemeint, die nach einer der vorgegebenen Einbauweisen der EBV errichtet wird (§ 2, Nummer 3 EBV) und âtechnischeâ Aufgaben zu erfĂŒllen hat. Also insbesondere: âStraĂen, Wege und ParkplĂ€tze, BaustraĂen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte FlĂ€chen, LeitungsgrĂ€ben und Baugruben, HinterfĂŒllungen und ErdbaumaĂnahmen, beispielsweise LĂ€rm- und SichtschutzwĂ€lle und AufschĂŒttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermenâ.
MaĂgebend ist also der Verwendungszweck. Werden mineralische Ersatzbaustoffe (auch Böden) in einem technischen Bauwerk verwendet, gelten die Anforderungen der EBV, wohingegen bei einer Verwendung von Böden in VerfĂŒllungen oder bodenĂ€hnliche Anwendungen die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) zu beachten sind. Nachfolgende Grafik zeigt die entsprechenden Unterschiede auf.

Was Ă€ndert sich fĂŒr den GaLabau?
Sollten Garten- und Landschaftsbauer mineralische AbfĂ€lle selbst aufbereiten und wieder verwenden wollen, werden Sie schnell zu einem Betreiber einer Aufbereitungsanlageâ und fallen ab der ersten Tonne aufbereiteten Materials unter die Anforderungen der UmweltgĂŒteĂŒberwachung der EBV mit allen Rechten und (Dokumentations-)Pflichten. In den allermeisten FĂ€llen wird dieser Aufwand in keinem VerhĂ€ltnis zum Nutzen stehen und es ist anzuraten, mineralische AbfĂ€lle stattdessen lieber an eine stationĂ€re Aufbereitungsanlage zu liefern.
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau befĂŒrchtete im Vorfeld, dass immer mehr Bodenaushub, unbelastetes organisches Material und GrĂŒnschnitt aus der Pflege von GĂ€rten und Parkanlagen auf Deponien abgelagert wird. Sind diese BefĂŒrchtungen eingetroffen?
Das ist aus meiner Sicht jetzt noch nicht abzuschĂ€tzen bzw. mĂŒsste von den Deponiebetreibern beantwortet werden. An dieser Stelle sei aber der Verweis auf Paragraph sechs des Kreislaufwirtschaftsgesetz und der dort verankerten Abfallhierarchie verwiesen. AbfĂ€lle und das umfasst auch mineralische AbfĂ€lle sind in folgender Rangfolge zu betrachten:
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und VerfĂŒllung
- Beseitigung
Der Weg von Bodenaushub direkt auf die Deponie ist also zunĂ€chst einmal grundsĂ€tzlich der Falsche, wenn nicht vorher andere Wege der Verwertung oder Vermeidung geprĂŒft wurden! Dies wird sich zum 01.01.2024 auch nochmals verschĂ€rfen, wenn eine Novelle der Deponieverordnung in Kraft tritt, die bei der Annahme von AbfĂ€llen in Deponien das Ergebnis einer PrĂŒfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten verlangen wird.
DarĂŒber hinaus ist auch immer die Frage, wie potentiell anfallendes Bodenmaterial verwertet wird. Im Geltungsbereich der BBodSchV hat sich das grundsĂ€tzliche Vorgehen im Umgang mit Böden nicht wesentlich geĂ€ndert.
Herr Dr. Klein, vielen Dank fĂŒr das GesprĂ€ch.
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