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Wirtschaft und Politik/

Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten: Lob und Kritik

Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten: Lob und Kritik
Beschlossene Sache: Nach dem Bundestag hat am 8. Mai auch der Bundesrat dem Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz bringt Erleichterungen, lässt aber den Wohnungsbau weitgehend außen vor. | Foto: Pixabay

Seit dem 1. Juli gilt das neue Vergabebeschleunigungsgesetz. Die Baubranche atmet auf und lobt den Bürokratieabbau. Dennoch bleibt die Kritik bestehen: Während Großprojekte des Bundes profitieren, gehen Kommunen und der Wohnungsbau weiterhin leer aus.

Nach monatelanger Hängepartie hat das Vergabebeschleunigungsgesetz im Mai die letzte Hürde genommen: Der Bundesrat hatte am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) zugestimmt, am 12. Mai kam das "Go" der Länder. Das Gesetz soll die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig spürbar schneller und einfacher machen. Die Spitzenverbände der Bauwirtschaft werten den Beschluss als entscheidenden Schritt, der dringend benötigte Rechtssicherheit schafft – auch wenn schmerzhafte Kompromisse bleiben. Vor allem die Aufweichung des Grundsatzes der Losvergabe sorgt weiterhin für Diskussionen.

Die neuen Spielregeln für die Auftragsvergabe

Änderung

Bisherige Regelung

Neue Regelung ab 1. Juli 2026

Direktaufträge (Bund)

Nur bis 15.000 € netto zulässig.

Erhöht auf bis zu 50.000 € netto.

Meldepflichten & Register

Wettbewerbsregisterabfrage ab 30.000 €, Statistikmeldung ab 25.000 €.

Einheitliche Schwelle erst ab 50.000 €.

Rechtsschutz (Beschwerde)

Sofortige OLG-Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung (Vertragsstopp).

Aufschiebende Wirkung fällt weg – Verträge können sofort geschlossen werden.

Losvergabe (§ 97a GWB)

Strikte Pflicht zur Aufteilung in Fach- und Teillose.

Gesamtvergabe bei dringlichen Infrastrukturprojekten ab doppeltem EU-Schwellenwert erleichtert.

Nachweise & Bürokratie

Umfassende Belege bereits bei Angebotsabgabe gefordert.

Eigenerklärungen genügen vorerst; Nachweise nur noch für Bieter in der engsten Auswahl.

Leistungsbeschreibung

Musste zwingend eindeutig und "erschöpfend" sein.

Das Kriterium "erschöpfend" entfällt – es reicht eine "eindeutige" Beschreibung.

Erleichterung über Rechtssicherheit und Bürokratieabbau

Grundsätzlich atmet die Branche auf. „Der Beschluss setzt den Weg zur Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabe konsequent fort“, erklärt Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB). Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), wertet die Verabschiedung als wichtiges Signal für die gesamte Baubranche: „Wir haben jetzt die Rechtssicherheit, die Unternehmen und Auftraggeber gleichermaßen brauchen, um Bauprojekte schneller zu planen und zu bauen.“ Direktvergaben, vereinfachte Verfahren und mehr Digitalisierung würden den bürokratischen Aufwand künftig deutlich reduzieren.

Auch die Bundesingenieurkammer (BIngK) begrüßt den Beschluss, durch den die Mittel des Sondervermögens nun zügig abfließen können. Präsident Dr.-Ing. Heinrich Bökamp mahnt jedoch rückblickend: „Solch langwierige Gesetzesabstimmungen und -verhandlungen erhöhen den Handlungsdruck im Infrastrukturbereich unnötig.“

Der Los-Kompromiss: Schutz für den Mittelstand

Kern des Gesetzes ist die Neuregelung der Losvergabe. Bei Infrastrukturvorhaben des Bundes, die aus dem neuen Sondervermögen finanziert werden, sind künftig Gesamtvergaben aus zeitlichen Gründen möglich. „Das bringt Beschleunigung und spart am Ende Geld“, so HDB-Chef Müller.

Der Mittelstand sah in dieser Aufweichung zunächst eine Gefahr für kleinere Betriebe. Nach dem Votum der Länderkammer zeigt sich ZDB-Chef Pakleppa jedoch versöhnlich und nennt die Regelung einen „vertretbaren Kompromiss“. Er lobt ausdrücklich, dass der Bundesrat die Bedeutung des Mittelstands anerkannt habe, da das Primat der Losvergabe grundsätzlich bestehen bleibt. „Die Losaufteilung ist für kleine und mittlere Betriebe die einzige Möglichkeit, an öffentliche Aufträge zu kommen“, betont Pakleppa. Regionale Wertschöpfung, Sicherung der Gewerbesteuer und Fachkräftegewinnung vor Ort hingen direkt daran.

Ebenfalls zufrieden äußert sich BIngK-Präsident Bökamp für die Planer: Trotz der zunehmend möglichen General- und Totalunternehmervergaben stelle das Gesetz klar, dass Planungsleistungen weiterhin alternativ ausgeschrieben werden können. Dies schaffe Flexibilität, ohne die losweise Vergabe grundsätzlich zu verdrängen.

Kommunen und Wohnungsbau als Verlierer?

Die Kehrseite der Medaille bleibt die eingeschränkte Reichweite des Gesetzes. Tim-Oliver Müller (HDB) kritisiert scharf: „Der öffentliche Wohnungsbau und die Kommunen gehen faktisch leer aus, da der Verweis auf das Sondervermögen für die meisten kommunalen Vorhaben nicht greift.“ Dies sei eine vergebene Chance, da auch die Potenziale für serielles und industrielles Bauen beschränkt würden, für das die Gesamtvergabe oft eine zwingende Voraussetzung sei.

Noch massiver fällt die Kritik aus der Wohnungswirtschaft aus. Der GdW bezeichnet das Gesetz als „verpasste Chance für mehr Tempo beim Wohnungsbau“. Statt echter Vereinfachung drohten neue Hürden, da die neuen Regelungen für den dringend benötigten Wohnungsbau in der Praxis kaum greifen würden.

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Probezeit bis Ende 2027

Ob die Neuerungen tatsächlich den erhofften Turbo zünden, wird nun kritisch beobachtet. Müller fordert, die gesetzliche Probezeit bis Ende 2027 zu nutzen, um zu dokumentieren, welche Hemmnisse bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten weiterhin bestehen. Denn, so der HDB-Chef: „Wir können es uns nicht leisten, dass jedes zweite konventionell umgesetzte Bauvorhaben des Staates teurer wird und länger dauert.“

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