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EuG bestätigt Kommunalabwasserrichtlinie

Gute Nachrichten für den Gewässerschutz: Mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klagen der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie gegen zentrale Elemente der novellierten Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) als unzulässig abgewiesen.

EuG bestätigt Kommunalabwasserrichtlinie
Das EuG hat die Anfang 2025 in Kraft getretene novellierte Kommunalabwasserrichtlinie bestätigt. Einer schnellen und pragmatischen Umsetzung der nächsten Schritte steht nun nichts mehr im Weg. | Foto: Berliner Wasserbetriebe

Mit der Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie hatte die EU im vergangenen Jahr erstmals eine erweiterte Herstellerverantwortung in das EU-Wasserrecht integriert. Pharma- und Kosmetikindustrie müssen nach der Richtlinie 80 Prozent der Kosten – Invest und Betrieb – der vierten Reinigungsstufe bei der Abwasserbehandlung übernehmen.

Verschiedene Spurenstoffe, insbesondere Arzneimittelrückstände, können mit konventioneller Klärtechnik nicht aus dem Abwasser entfernt werden. Eine weitere (4.) Reinigungsstufe ist notwendig, um unsere Gewässer vor der Einleitung dieser Stoffe zu schützen.

Erweiterte Herstellerverantwortung nach KARL bleibt

Mit insgesamt 16 Verfahren, die in drei Hauptverfahren zusammengefasst worden waren, hatte die Pharma- und Kosmetikindustrie versucht, diese neu in das Wasserrecht aufgenommene Herstellerverantwortung aufzuheben. Das EuG hat diese Klagen jetzt abgewiesen. Die in der Richtlinie verankerte erweiterte Herstellerverantwortung bleibt damit bestehen und muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht transformiert werden.

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Verursacherprinzip stärkt Finanzierung der Abwasserreinigung

Mit der Entscheidung trägt der Gesetzgeber der Forderung der Wasserwirtschaft nach einer verursachergerechten Finanzierung und einer konsequenten Umsetzung des Verursacherprinzips Rechnung.

In der Kommunalabwasserrichtlinie schreibt die EU die erweiterte Herstellerverantwortung zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe durch die Arznei- und Pharmaindustrie vor, die konkrete Ausgestaltung überlässt sie den Mitgliedsstaaten.

Quelle: DWA


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