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Geld ersetzt keine Bäume: Warum unser Baurecht die Städte aufheizen lässt

Hitzestress, versiegelte Städte, zu wenig Grün – und ein Baurecht, das noch immer unscharf unterscheidet: Der Bund Deutscher Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten (bdla) fordert ein Umdenken im Baugesetzbuch. Klimaanpassung dürfe nicht länger im Schatten des Klimaschutzes stehen. Im Interview erklärt bdla-Fachreferent Thomas Haas, warum Stadtgrün verbindliche Qualitätsmaßstäbe braucht.

Hitzestress & Betonwüsten: Warum Geld allein keine Bäume ersetzt
Die größten Defizite bei Qualitätsstandards für Grün- und Freiflächen liegen darin, dass es zwar Zielvorgaben gibt, diese jedoch kaum durch bundesweit einheitliche, fachlich fundierte Orientierungswerte unterlegt sind. | Foto: AdobeStock_Paylessimages

Der bdla fordert, Klimaanpassung im Baugesetzbuch klar von Klimaschutz zu unterscheiden. Warum ist diese begriffliche Trennung für die Planungspraxis so entscheidend?

Thomas Haas: Klimaschutz und Klimaanpassung lösen unterschiedliche planerische Herangehensweisen aus und müssen deshalb im Baugesetzbuch klar unterschieden werden. Nur so wird Klimaanpassung als eigenständige Zielsetzung rechtssicher in Abwägung, Begründung und Festsetzung verankert und nicht nachrangig behandelt.

Fehlende Qualitätsstandards für Stadtgrün und Freiflächen

In der Broschüre schlagen Sie bundesweite Orientierungswerte für Stadtgrün vor. Wo liegen heute die größten Defizite, wenn es um verbindliche Qualitätsstandards für Grün- und Freiflächen geht?

Haas: Die größten Defizite bei verbindlichen Qualitätsstandards für Grün- und Freiflächen liegen derzeit darin, dass es zwar allgemeine Zielvorgaben zur Versorgung mit Grün gibt, diese jedoch kaum durch bundesweit einheitliche, fachlich fundierte Orientierungswerte unterlegt sind. In der Praxis fehlen damit Maßstäbe, anhand derer Qualität, Umfang und Funktion von Grün- und Freiräumen verbindlich beurteilt und eingefordert werden können. Kommunen sind gezwungen, eigene Regelungen zu entwickeln, was zu einer großen Uneinheitlichkeit führt und Grünqualitäten in der Abwägung häufig schwächt. Aus der Planungspraxis wird bestätigt, dass solche Orientierungswerte eine erhebliche Unterstützung darstellen.

Gedeiht die grüne Branche?

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Freiraumentwicklungskonzepte als strategisches Instrument der Klimaanpassung

Ein zentrales Instrument sollen integrierte Freiraumentwicklungskonzepte sein. Welche Vorteile bieten diese gegenüber klassischen Einzelplanungen im Städtebau?

Haas: Freiraumentwicklungskonzepte sind die ideale Dachstrategie für diverse Handlungsfelder und umfassen unter anderen Klimaanpassungs- und Schwammstadtkonzepte, Biodiversitätsstrategien, Umweltgerechtigkeitskonzepte oder kommunale Sport-/Bewegungs- und Gesundheitsprogramme. Sie bieten somit den Vorteil, verschiedene Anforderungen an den Freiraum integrativ zusammenzuführen. Dadurch erhöhen sie die planerische Durchsetzungskraft der Klimaanpassung, erleichtern den Vollzug in Genehmigungsverfahren und schaffen eine belastbare Grundlage für qualitätsvolle Freiraumentwicklung.

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Freiraumentwicklungskonzept (FEK)

Ein Freiraumentwicklungskonzept ist ein strategisches Planungsinstrument der Stadt- und Freiraumplanung. Es analysiert bestehende Freiräume, definiert Ziele, Qualitäten und Entwicklungsstrategien und zeigt auf, wie Grün- und Freiflächen gesichert, vernetzt und weiterentwickelt werden können. FEKs dienen als Leitbild und Entscheidungsgrundlage für Politik, Verwaltung und nachfolgende Planungen – insbesondere mit Blick auf Lebensqualität, Klimaanpassung und nachhaltige Stadtentwicklung.

Mehr als nur Versiegelungsschutz: Der Grünflächenfaktor (GFF)

Mit dem Grünflächenfaktor (GFF) plädieren Sie für eine Ergänzung von GRZ (Grünflächenzahl) und GFZ (Geschossflächenzahl). Warum reicht ein reiner Versiegelungsfaktor aus Sicht des bdla nicht aus?

Haas: Ein Versiegelungsfaktor greift zu kurz, weil dieser eindimensional lediglich die Frage der Versickerung betrachtet. Für eine wirksame Klimaanpassung sind jedoch weitere Parameter wie grün-, biodiversitäts- und klimawirksame Flächen, Wasserspeicherung, Verdunstung oder Hitzeminderung entscheidend. Diese bleiben jedoch bei einem reinen Versiegelungsansatz unberücksichtigt. Sinnvoller ist daher die Einführung eines grundstücksbezogenen Grünflächenfaktors (GFF), vergleichbar mit GFZ und GRZ. Mit dem GFF kann der Umfang grün-, biodiversitäts- und klimawirksamer Flächen differenziert abgebildet und im Rahmen der kommunalen Planungshoheit verbindlich festgesetzt werden.

Was sind GRZ und GFZ?

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Prozent eines Grundstücks überbaut oder versiegelt werden dürfen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beschreibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche zur Grundstücksfläche.

Grünordnungsplanung im Städtebaurecht stärken

Der Grünordnungsplan soll im Städtebaurecht deutlich aufgewertet werden. Welche rechtliche Wirkung hätte das konkret für Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren?

Haas: Der Grünordnungsplan würde als verbindliches Abwägungsmaterial und fachliche Grundlage der Umweltprüfung etabliert. Er würde nicht mehr nur als freiwilliges oder ergänzendes Fachinstrument verstanden, sondern als wesentliche Grundlage der Abwägung und der Umweltprüfung. In der Praxis hieße das, dass klima- und naturschutzfachliche Belange systematisch, frühzeitig und verbindlich in die Planung integriert werden müssen. Für Genehmigungsverfahren würde dies eine höhere Begründungs- und Bindungswirkung bedeuten.

Freiflächengestaltungsplan als operatives Instrument im Genehmigungsverfahren

Auch der qualifizierte Freiflächengestaltungsplan wird als operatives Instrument vorgeschlagen. Wo sehen Sie dessen größten Hebel für wirksame Klimaanpassung im urbanen Raum?

Haas: Der Freiflächengestaltungsplan bündelt klima-, umwelt- und gestalterische Anforderungen im Genehmigungsverfahren. Er führt die vielfältigen rechtlichen, funktionalen und gestalterischen Anforderungen an Gebäude und Freiraum zusammen, vereinfacht Verfahren, schafft Rechtssicherheit und hilft, Planungsfehler zu vermeiden. Mit einer bundesrechtlichen Verankerung würde der Freiflächengestaltungsplan eine klimaangepasste Gestaltung von Baugrundstücken im Neubau wie im Bestand gewährleisten – auf privaten wie öffentlichen Flächen. Der bdla hat hierzu eine Handreichung mit Empfehlungen für die Planungspraxis für Planende und Bauende veröffentlicht.

Die Schwammstadt als Ziel: Realkompensation vor Ersatzgeld

Ein weiterer Vorschlag betrifft die urbane Kompensation. Warum fordert der bdla einen klaren Vorrang der Realkompensation gegenüber Ersatzgeldzahlungen?

Haas: Bei der urbanen Kompensation ist der Vorrang der Realkompensation deshalb so wichtig, weil Klimaanpassung zwingend auf funktionierende grün-blaue Strukturen im Raum angewiesen ist. Ersatzgeldzahlungen können den Verlust von Kühlleistung, Wasserrückhalt oder Aufenthaltsqualität nicht kompensieren. Es muss daher die Realkompensation gegenüber dem Ersatzgeld im Städtebaurecht klar der Vorzug gegeben werden. Maßnahmen vor Ort oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang entfalten die notwendige Wirkung für Stadtklima und Lebensqualität. Ersatzgeld darf daher nur die Ausnahme sein und sollte dann konsequent zweckgebunden für konkrete Maßnahmen der Klimaanpassung und Wiederherstellung eingesetzt werden.

EU-Wiederherstellungsverordnung und ihre Bedeutung für die Bauleitplanung

Die Broschüre greift auch die EU-Wiederherstellungsverordnung auf. Welche Konsequenzen hätte ihre Überführung ins BauGB für Kommunen ganz konkret?

Haas: Für die Kommunen hätte die Überführung der EU-Wiederherstellungsverordnung ins BauGB zur Folge, dass verbindliche Maßstäbe für den Erhalt und den Ausbau von Grün- und Freiflächen in der Bauleitplanung gelten. Der Netto-Null-Verlust von Stadtgrün und Baumüberschirmung wäre in Planverfahren nachzuweisen und eröffnete zugleich die Möglichkeit verbindlicher Festsetzungen zu Grün- und Baumanteilen. Insbesondere in der Innenentwicklung würde Verdichtung damit konsequent an die Sicherung, Qualifizierung und den Ausbau von Freiräumen gekoppelt.

Empfehlungen des bdla zur zukunftsgerichteten Weiterentwicklung des Baugesetzbuches

Der fortschreitende Klimawandel erfordert eine Weiterentwicklung des Städtebaurechts, um die Lebensqualität im urbanen Raum langfristig zu sichern. Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen nimmt die angestoßene Novellierung des Baugesetzbuches zum Anlass, konkrete Empfehlungen für eine wirksame und rechtssichere Verankerung der Klimaanpassung im Städtebaurecht vorzulegen.

Verschlechterungsverbot und Entsiegelungspflicht als politische Herausforderung

Hitzestress und Betonwüsten: Geld ersetzt keine Bäume. | Foto: AdobeStock_琢也 栂
Hitzestress und Betonwüsten: Geld ersetzt keine Bäume. | Foto: AdobeStock_琢也 栂

Mit dem Verschlechterungsverbot und einer erweiterten Entsiegelungspflicht sprechen Sie einen sensiblen Punkt an. Wo erwarten Sie hier die größten politischen und praktischen Widerstände?

Haas: Deutlich ist, dass auf politischer Ebene ein erheblicher Druck auf einen beschleunigten Wohnungsbau und damit einhergehend auf die Flächennutzung besteht. Zudem berühren Verschlechterungsverbote Eigentums- und Investoreninteressen, da sie bestehende Spielräume einschränken. Dennoch sind diese Instrumente aus fachlicher Sicht notwendig, um zu verhindern, dass planerische Entscheidungen die Anpassungsfähigkeit von Städten weiter schwächen. Mit der städtebaulichen Entwicklung darf es künftig keine Verschlechterung hinsichtlich der Freiflächenversorgung und der klimatischen Situation geben.

Klimaanpassung als eigenständiges Ziel der städtebaulichen Sanierung

Abschließend fordern Sie, Klimaanpassung als eigenständiges Ziel in der städtebaulichen Sanierung zu verankern. Reicht eine Baugesetzbuch-Novelle dafür aus – oder braucht es weitergehende strukturelle Änderungen, etwa bei der Finanzierung?

Haas: Eine Baugesetzbuch-Novelle ist notwendig, aber nicht hinreichend. Neben der rechtlichen Verankerung braucht es eine auskömmliche Finanzierung, klare Förderstrukturen und eine stärkere Verantwortungsgemeinschaft von Bund, Ländern und Kommunen – perspektivisch auch durch eine Verankerung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz.

Vielen Dank für das Gespräch

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