Steigende Baukosten: Sind Preisgleitklauseln jetzt Pflicht?
Die anhaltenden Auswirkungen des Iran-Krieges treffen die Baubranche hart: Material- und Betriebsstoffkosten steigen rasant, Lieferketten sind gestört, und Bauunternehmen fordern zunehmend eine Beteiligung der Auftraggeber an den Mehrkosten. „Wir erleben gerade eine Situation, die rechtlich an die Verwerfungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges erinnert – aber mit neuer Intensität", sagt Rechtsanwalt Dr. Oliver Koos, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.


Das sind die neuen Prallbrecher der nächsten Generation
Mit der GIPO P 101 GIGA und GIPO P 111 GIGA präsentiert der Schweizer Hersteller zwei neue Prallbrecher, die rein elektrisch betrieben werden können.
Preisgleitklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, die es ermöglichen, den Werklohn an veränderte Kostenentwicklungen – etwa bei Stahl, Beton, Treibstoff oder Energie – anzupassen. „In stabilen Zeiten werden sie oft wegverhandelt. In Krisenzeiten rächt sich das für Auftragnehmer", so Rechtsanwalt Koos.
Was gilt rechtlich, wenn keine Preisgleitklausel vereinbart wurde?
Fehlt eine Preisgleitklausel, ist die Rechtslage komplex. Grundsätzlich gilt: Der vereinbarte Festpreis bleibt verbindlich. Eine Anpassung ist nur über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) möglich – und das hat hohe Hürden. Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende, unvorhersehbare Veränderung der Umstände, die den Vertragszweck grundlegend erschüttert.
„Ob der Iran-Krieg diese Schwelle erfüllt, wird letztlich die Rechtsprechung klären müssen", erklärt Koos. „Klar ist aber: Wer als Bauunternehmen trotz Kenntnis des Iran-Kriegs keine Preisgleitklausel vereinbart hat, wird es mit Nachforderungen vor Gericht sehr schwer haben." Umgekehrt können solche Klauseln auch für Auftraggeber sinnvoll sein, nämlich dann, wenn der Auftraggeber deshalb von Preissenkungen profitiert. Letztlich kommt es auf den Einzelfall und die konkrete Regelung an.
Preisexplosion: Handlungsempfehlungen der Arge Baurecht
Bauunternehmen und Planer, aber auch Auftraggeber sollten jetzt aktiv werden:
- Laufende Verträge prüfen: Gibt es Preisanpassungsregelungen? Falls nicht – besteht Verhandlungsspielraum?
- Neue Verträge absichern: Preisgleitklauseln sollten bei aktuellen Ausschreibungen und Vertragsverhandlungen stets erwogen werden.
- Dokumentation sicherstellen: Unvorhersehbare Kostensteigerungen müssen lückenlos nachgewiesen werden, um Ansprüche aus § 313 BGB überhaupt geltend machen zu können.
- Frühzeitig kommunizieren: Auftragnehmer sollten Auftraggeber rechtzeitig schriftlich auf drohende Mehrkosten hinweisen – und eine einvernehmliche Lösung anstreben.
- Rechtlichen Rat einholen: Die Materie ist komplex. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu begrenzen.
Im Bau kennen wir uns aus!
Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche.
Gleich abonnieren!


„Preisgleitklauseln sind kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein wichtiges Instrument der Risikoverteilung", betont Koos. „Die aktuelle Lage zeigt einmal mehr: Wer seinen Bauvertrag krisenfest gestaltet, schützt sich vor existenzbedrohenden Streitigkeiten."
Quelle: Arge Baurecht
Neueste Beiträge:
Meistgelesene Artikel
Jetzt Ausschreibungen finden
Wählen Sie eine Leistungsart, die Sie interessiert.


Bau


Dienstleistung


Lieferung
Verwandte Bau-Stichworte:
Top Bau-Stichworte:
Jetzt zum Newsletter anmelden:
Lesen Sie Nachrichten zu Bauwirtschaft und Baupolitik aus erster Hand. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau.








