Thema des Quartals
Ein Test, ein Standard – die harmonisierte Trinkwasserzulassung für Europa

Die Europäische Trinkwasserrichtlinie (EU-DWD: European Drinking Water Directive) leitet eine neue Ära ein. Erstmals gelten in Europa harmonisierte hygienische Anforderungen an Materialien und Produkte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen.
Die vielfältigen unterschiedlichen nationalen Zulassungssysteme werden zukünftig durch das gemeinsame europäische Regelwerk ersetzt. Dies sichert EU-weit eine hohe Trinkwasserqualität, erhöht das Vertrauen in Materialien und Produkte und erschließt Märkte. Damit entscheidet sich nicht nur, welche Produkte künftig europaweit eingesetzt werden dürfen, sondern auch, wie schnell und wirtschaftlich Infrastrukturprojekte umgesetzt werden können. Für Hersteller, Bauunternehmer, Planer, Wasserversorger und Verbraucher ist ihre Umsetzung deshalb von strategischer Bedeutung.
Die EU-DWD basiert auf der Richtlinie (EU) 2020/2184 des europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie wurde Ende 2020 verabschiedet und die europäischen Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Vorgaben bis zum 12. Februar 2023 in nationales Recht umzusetzen. Einer der wichtigsten Bestandteile der Richtlinie ist Artikel 11, der erstmals ein harmonisiertes europäisches System für Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser einführt. Ziel ist es, Mindesthygieneanforderungen zu definieren und zugleich die Rechtsgrundlage für ein europaweit einheitliches Zulassungs- und Bewertungssystem zu schaffen. Die Richtlinie ermächtigt die Europäische Kommission, ergänzende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die technischen Anforderungen konkretisieren und eine harmonisierte Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sollen. Die Europäische Kommission hat dazu im April 2024 sechs Rechtsakte erlassen. Mit diesen Vorgaben verlagert sich die Festlegung hygienischer Anforderungen von der nationalen auf die europäische Ebene. Europäische Gremien und der Dialog zwischen Industrie, Verbänden und Behörden gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Damit könnte eigentlich alles verbindlich auf europäischer Ebene geregelt sein und der „Traum“ einer harmonisierten europäischen Trinkwasserzulassung wahr werden. In Wirklichkeit gehen die Herausforderungen jetzt erst richtig los. Denn ohne gezielte Nachjustierungen ist die Richtlinie aktuell noch nicht im notwendigen Umfang umsetzbar. Das kann erhebliche Folgen für Infrastrukturprojekte, Wasserversorger, Industrie und Verbraucher haben.
Nationale Übergangsregelungen
Nicht alle europäischen Länder haben eine nationale Übergangsregelung geschaffen (z.B. Belgien und Griechenland), sodass die EU-Hygienestandards hier schon ab 31. Dezember 2026 gelten. Da noch keine Produktzulassung nach der neuen europäischen Richtlinie abgeschlossen werden konnte, gibt es genaugenommen in diesen Ländern ab 1. Januar 2027 keine regelkonformen Produkte für den Trinkwassereinsatz mehr. Dies kann dazu führen, dass notwendige Infrastrukturmaßnahmen verzögert oder nur eingeschränkt umgesetzt werden können.
In Deutschland wurde mit der Trinkwasserverordnung eine nationale Basis geschaffen, und durch das Umweltbundesamt (UBA) wurden drei verbindlich geltende materialspezifische Bewertungsgrundlagen (BWGL) veröffentlicht. Produkte, die bis zum 31. Dezember 2026 eine Konformitätsbestätigung gemäß dieser Bewertungsgrundlage vorweisen können, müssen somit erst spätestens bis zum 31. Dezember 2032 nach europäischen Verfahren zertifiziert sein. Die in den BWGL festgelegten Anforderungen und Prüfmodalitäten entsprechen zu großen Teilen bereits dem EU-Vorgehen und wurden von der Industrie in den vergangenen Jahren weitestgehend umgesetzt. Die BWGL verursachen zugleich einen erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu den bisherigen deutschen Trinkwasserzulassungsverfahren und insbesondere in den Rezepturprüfverfahren zeigt sich ein enormer Bürokratieaufbau. Darin begründet laufen die Zulassungsverfahren produktabhängig mehrere Jahre. Bis heute sind noch nicht alle Verfahren abgeschlossen, sodass auch in Deutschland ab 1. Januar 2027 ein teilweises Fehlen von zugelassenen Produkten zu befürchten ist. Für Unternehmen bedeutet dies erhebliche Planungs- und Investitionsunsicherheit. Verzögerte Produktzulassungen können Infrastrukturprojekte erschweren, Investitionen in neue Produkte bremsen und bestehende Lieferketten beeinträchtigen.
Europäische Positivlisten
In den "Europäischen Positivlisten" ist festgelegt, welche Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile überhaupt für Produkte im Trinkwasserkontakt verwendet werden dürfen. Sie werden von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Auftrag der Europäischen Kommission verwaltet. Die aktuellen europäischen Positivlisten basieren auf den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten und deren nationalen Positivlisten, die der ECHA bis Juli 2021 gemeldet worden sind. Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile, die seitdem in die Positivlisten der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden, sind somit kein Teil der europäischen Positivlisten. Das bedeutet, dass Produkte, die in den letzten fünf Jahren entwickelt wurden und entsprechende Bestandteile beinhalten, die Kriterien für ein europäisches Trinkwasserzertifikat derzeit nicht erfüllen könnten. Zugleich fehlen wesentliche Inhaltsstoffe in den europäischen Positivlisten, wie beispielsweise Glasfasern (SiO2), und müssen ergänzt werden, was aufgrund der festgelegten Prozeduren voraussichtlich mindestens ein Jahr dauern wird.
Eine zusätzliche Herausforderung ergibt sich dadurch, dass die ECHA-Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile mit Ablaufdaten belegt hat. Um zu verhindern, dass Produkte und Materialien ihre Zulassung nachträglich verlieren, müssen diese Ablaufdaten im Blick behalten und vorsorglich gehandelt werden. Die vollständigen Rezepturen sind jedoch nur den Prüfstellen bekannt und nicht den Herstellern. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Beteiligten unter vollständiger Aufrechterhaltung der Geheimhaltungsvereinbarungen. Macht eine Position in der Lieferkette nicht mit, sind Zulassungen gefährdet und praktikable Lösungen erforderlich, die derzeit noch nicht verifiziert sind.
Vor Ort hergestellte Produkte
Bei vor Ort hergestellten Produkten oder Bauwerken werden die endgültigen Materialien und Werkstoffe erst auf der Baustelle erstellt. Gemäß EU-Vorgaben kann daher nur das individuell hergestellte Produkt bzw. Bauwerk eine EU-Zertifizierung erhalten, indem dafür ein konkretes Einzelproduktzertifikat erteilt wird. Vor Ort hergestellte Produkte, die nach dem 31. Dezember 2026 eingesetzt werden, würden somit als neue Produkte gelten und nicht unter die Übergangsregelung fallen. Diese Einordnung ist aktuell nicht umsetzbar und führte bei Wasserversorgern und Industrie zu Kritik und Unmut. Die Europäische Kommission hat dazu pragmatische Lösungen in Aussicht gestellt und die Behörden entwickeln derzeit eine Umsetzungsstrategie. Der Lösungsansatz sieht Zwischenproduktzertifizierungen für das zum Einsatz kommende Verfahren bzw. Produkt vor, die den aktuellen europäischen Zulassungsanforderungen entsprechen. Ergänzend ist das Einbauunternehmen für die Anwendung des Verfahrens zu zertifizieren und gibt für das Endprodukt eine Konformitätserklärung ab. Die Zertifizierungsstelle kann nach erfolgter Prüfung für das konkrete Endprodukt ein EU-Zertifikat ausstellen.
Der BGT vernetzt die Branche auf europäischer Ebene
Kein Verband kann diese Herausforderungen allein lösen. Deshalb ist der BGT seit Juni 2026 Mitglied der European Drinking Water (EDW). In dem europäischen Netzwerk bringt der Verband die Interessen der grabenlosen Branche in die Weiterentwicklung der harmonisierten Trinkwasserzulassung ein und arbeitet gemeinsam mit Industrie, Verbänden und Behörden an praxistauglichen Lösungen. Die Mitgliedschaft ermöglicht es dem BGT, aktuelle Entwicklungen frühzeitig aufzugreifen und die Erfahrungen seiner Mitglieder unmittelbar in die europäischen Diskussionen einfließen zu lassen.
Der fachliche Austausch endet dabei nicht auf europäischer Ebene. Gemeinsam mit der EDW und weiteren Partnern begleitet der BGT Fachveranstaltungen und Symposien, um neue Anforderungen, offene Fragestellungen und Lösungsansätze mit Herstellern, Netzbetreibern, Behörden und Zertifizierungsstellen zu diskutieren. Die Ergebnisse fließen in die weitere Verbandsarbeit und den Dialog mit den europäischen Entscheidungsträgern ein.
Der BGT setzt sich dafür ein, dass die europäische Harmonisierung der Trinkwassermaterialien und -produkte nicht nur formal, sondern auch praktisch funktioniert. Unsicherheiten bei Produkt- und Materialzulassungen gefährden die Trinkwasserversorgung, verzögern Infrastrukturprojekte und schaffen Rechtsunsicherheit. Ziel des BGT ist deshalb eine praxistaugliche Umsetzung der neuen Regelungen, die den hohen Hygieneschutz gewährleistet und gleichzeitig Innovationen sowie bewährte Verfahren ermöglicht.
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Fazit: Harmonisierung nur mit hohen Hygienestandards und praxistauglichen Zulassungsverfahren
Die Trinkwasserinfrastruktur muss den Trinkwasserbedarf decken, Wasserverluste vermeiden und Trinkwasser hygienisch einwandfrei, kostengünstig und flächendeckend bereitstellen. Einen Wegfall bewährter Produkte und technischer Lösungen ohne geeignete Alternativen können wir uns nicht leisten! Die europäische Harmonisierung kann nur dann ihr volles Potenzial entfalten, wenn hohe Hygienestandards und praxistaugliche Zulassungsverfahren Hand in Hand gehen. Dafür setzt sich der BGT gemeinsam mit seinen Partnern auf nationaler und europäischer Ebene ein.

Literatur:
Umweltbundesamt (UBA Deutschland): INFORMATION - Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser, Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184; 13.10.2025
Bundesministerium für Gesundheit (Deutschland): Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV); Neufassung vom 20.06. 2023
Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12. 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung). Amtsblatt der Europäischen Union, L 435/1.
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